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Vollstreckungsverjährung und ausländische Entscheide

Vollstreckungsverjährung und ausländische Entscheide

Kommentierung
Konkurs- & Nachlassverfahren
Internationale Bezüge

Vollstreckungsverjährung und ausländische Entscheide

I. Ausgangslage

Im Rahmen eines Zürcher Konkursverfahrens beantragte der klagende Gläubiger mittels negativer Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG, die wesentlich höhere Zahlungsforderung des anderen Gläubigers aus dem Kollokationsplan zu streichen. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, dass die vom Beklagten im Konkurs eingegebene Forderung verjährt sei. Das Pikante war, dass sich die Forderung aus einem englischen Zahlungstitel ergab, sodass die Anwendung englischen Verjährungsrechts in Rede stand. Dieses sieht offenbar für die Vollstreckung nur eine Frist von sechs Jahren vor, während das schweizerische Recht dafür zehn Jahre gewährt (Art. 137 Abs. 2 OR). Zu klären war zunächst, ob sich die Vollstreckungsverjährung auch vor schweizerischen Gerichten nach englischem Recht richtet. Im Vordergrund stand jedoch die weitere Frage, wie englisches Recht auf einen schweizerischen Sachverhalt anzuwenden ist. Die Parteien stritten darum, ob allein die Einleitung des schweizerischen Rechtsöffnungsverfahrens zur Unterbrechung der englischen Verjährungsfrist führt oder ob die Rechtsöffnung innert der sechs Jahre erteilt werden muss.

iusNet SchKG 31.01.2023

 

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