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Die Verjährung einer im Ausland ergangenen Entscheidung richte sich nach dem Recht des Urteilsstaats

Die Verjährung einer im Ausland ergangenen Entscheidung richte sich nach dem Recht des Urteilsstaats

Rechtsprechung
Konkurs- & Nachlassverfahren
Internationale Bezüge

Die Verjährung einer im Ausland ergangenen Entscheidung richte sich nach dem Recht des Urteilsstaats

Im Rahmen des Konkurses über C wurde der Kollokationsplan aufgelegt, worin A und die Bank B je als Gläubiger mit Forderungen Dritter Klasse zugelassen wurden. A erhob daraufhin beim zuständigen Bezirksgericht negative Kollokationsklage und verlangte die Streichung der Forderung der B im Kollokationsplan. Die Kollokationsklage wurde erstinstanzlich abgewiesen und die Zulassung der Forderung im Kollokationsplan bestätigt.

Das Obergericht bestätigte auf Berufung des A das erstinstanzliche Urteil. Der Forderung der B, welche diese gestützt auf ein englisches Urteil eingegeben hatte, stehe nach Ansicht des Obergerichts keine Verjährung entgegen, da hierfür das englische Recht (dasjenige des Urteilsstaats) massgebend sei, unabhängig davon, ob dieses die Verjährung materiell- oder prozessrechtlich qualifiziere. Das englische Recht sehe vorliegend eine 6-jährige Verjährungsfrist vor, welche am 10.07.2013 mit Urteilsdatum zu laufen begonnen hätte und mit dem Begehren um Rechtsöffnung (Art. 79 ff. SchKG) vom 27.11.2018 gewahrt worden sei.

iusNet SchKG 29.09.2022

 

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