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Keine Kostenabwälzung für gesetzlich nicht vorgeschriebene Handlungen durch Betreibungsämter – Faktische Ausserkraftsetzung von Art. 10bis GebV SchKG

Keine Kostenabwälzung für gesetzlich nicht vorgeschriebene Handlungen durch Betreibungsämter – Faktische Ausserkraftsetzung von Art. 10bis GebV SchKG

Kommentierung
Pfändung & Pfandverwertung

Keine Kostenabwälzung für gesetzlich nicht vorgeschriebene Handlungen durch Betreibungsämter – Faktische Ausserkraftsetzung von Art. 10bis GebV SchKG

I. Sachverhalt

Der Kanton Zug (Betreibung Nr. X) sowie der Kanton Zürich (Betreibung Nr. Y) betrieben A beim Betreibungsamt B. in Zug. Beim Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt B. konnte kein pfändbares Vermögen und kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14.02.2023 stellte das Betreibungsamt in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden folgende Kosten erhoben:

Betreibung Nr. X:

Pfändungsankündigung         Fr. 22.40 

Pfändungsvollzug                   Fr. 12.50 

Verlustschein für Gläubiger   Fr. 13.30 

Verlustschein für Schuldner   Fr. 9.10 

Wegentschädigung                Fr. 27.40 

Kosten Zahlungsbefehl           Fr. 33.30 

Total                                       Fr. 118.00 

 

Betreibung Nr. Y:

Pfändungsankündigung         Fr. 22.40 

Pfändungsvollzug                   Fr. 12.50 

Verlustschein für Gläubiger   Fr. 13.30 

Verlustschein für Schuldner   Fr. 9.10 

Wegentschädigung                Fr. 27.40 

Kosten Zahlungsbefehl           Fr. 33.30 

iusNet SchKG 26.09.2024

 

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