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Grundsätzlich nur einmaliges Äusserungsrecht der Parteien im Rechtsöffnungsverfahren; keine Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Noven gegen eine "Debt Note"

Grundsätzlich nur einmaliges Äusserungsrecht der Parteien im Rechtsöffnungsverfahren; keine Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Noven gegen eine "Debt Note"

Kommentierung
Rechtsöffnung

Grundsätzlich nur einmaliges Äusserungsrecht der Parteien im Rechtsöffnungsverfahren; keine Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Noven gegen eine "Debt Note"

I. Zusammenfassung

Das Bundesgericht hatte im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde zu beurteilen, ob eine "Debt Note" über USD 5’000­.­­-- von der Vorinstanz zu Recht als Schuldanerkennung im Rechtsöffnungsverfahren angesehen wurde.

Der Beschwerdeführer wandte dagegen Willkür und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ein, da sich die Vorinstanz zu Unrecht das Original der Schuldanerkennung nicht habe vorlegen lassen und seine im Rahmen des verfassungsmässigen Replikrechts vorgebrachten Noven nicht berücksichtigte.
 

II. Kommentar

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 251 lit. a ZPO über Rechtsöffnungsgesuche im summarischen Verfahren entschieden wird. Anders als im ordentlichen und vereinfachten Verfahren, wo stets zwei freie Vorträge vorgesehen sind, gibt es im summarischen Verfahren eine zweite freie Äusserungsmöglichkeit nur, wenn das Gericht ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung ansetzt, was vorliegend nicht der Fall war (E. 5.1 und 5.2).

Der Aktenschluss tritt damit nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein, und neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) können nur noch unter den engen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. "Echten Noven" sind unter der einzigen Bedingung zulässig, dass sie "ohne Verzug vorgebracht werden" (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Für "unechte Noven", d.h. solche, die vor Aktenschluss bestanden, aber damals nicht vorgebracht wurden, ist zudem erforderlich, dass sie "trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten"(Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Als unechte Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO gelten auch sog. Potestativ-Noven, d.h. Noven, deren Entstehung vom Willen der Partei abhängen (E. 5.1). Die Novenberechtigung ist darzulegen, da ansonsten das Novum als unzulässig gilt (vgl. E. 5.2.3).

iusNet SchKG 30.05.2024

 

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