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Auswirkungen der Tilgung einer in Betreibung gesetzten Forderung

Auswirkungen der Tilgung einer in Betreibung gesetzten Forderung

Rechtsprechung
Anfechtung

Auswirkungen der Tilgung einer in Betreibung gesetzten Forderung

5A_701/2020 vom 23.7.2021

Das Betreibungsamt Zürich stellte A auf Begehren des Steueramtes einen Zahlungsbefehl für «Staats- und Gemeindesteuern» zu. A erhob Rechtsvorschlag. Das Steueramt gewährte A auf dessen Gesuch hin eine Tilgung des Ausstandes in drei Raten. Danach sandte das Steueramt dem Betreibungsamt eine Zahlungsmeldung.

 

A stellte beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte, welches mit Verfügung abgewiesen wurde. A erhob Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (Abweisung) und beim Obergericht des Kantons Zürich (Abweisung). Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragte A die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und erneuerte sein Rechtsbegehren, eventualiter Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.

 

Das Bundesgericht setzte sich zunächst damit auseinander, ob eine Betreibung aufgrund von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG "gelöscht" werden kann, wenn die Forderung inzwischen beglichen worden ist. Die Nichtbekanntgabe der Betreibung auf dieser Grundlage sei jedoch nur möglich, solange die Forderung noch bestritten werde. Diese Möglichkeit bestehe aufgrund der Begleichung der in Betreibung gesetzten Forderung durch den Beschwerdeführer nicht mehr.

 

Das Bundesgericht entschied des Weiteren, welche Folge betreffend Nichtbekanntgabe die Tilgung der Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls hat. Die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung werde als deren Anerkennung verstanden, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheine und sich das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrige. Eine Betreibung werde auch nach geltendem Recht nicht gelöscht, wenn die Forderung bezahlt worden ist, sondern nur, wenn der Gläubiger gegenüber dem Betreibungsamt erkläre, dass er die Betreibung zurückziehe.

 

Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

iusNet SchKG 27.01.2022