iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Schuldbetreibung und Konkurs > Kommentierung > Bund > Anfechtung > Auswirkungen der Tilgung einer in Betreibung gesetzten Forderung

Auswirkungen der Tilgung einer in Betreibung gesetzten Forderung

Auswirkungen der Tilgung einer in Betreibung gesetzten Forderung

Kommentierung
Anfechtung

Auswirkungen der Tilgung einer in Betreibung gesetzten Forderung

I. Einleitung

Art. 8a SchKG regelt das Einsichtsrecht in die Protokolle und Register von Betreibungs- und Konkursämtern. In dessen Abs. 3 wird festgehalten, in welchen Fällen Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung gegeben wird. In diesem Zusammenhang wird teilweise auch untechnisch vom «Löschen» einer Betreibung gesprochen.[1] Eine Nichtbekanntgabe erfolgt beispielsweise dann, wenn eine Betreibung durch einen Gerichtsentscheid aufgehoben wurde (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG) oder der Gläubiger seine Betreibung zurückgezogen hat (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Per 1. Januar 2019 wurde Art. 8a Abs. 3 SchKG um einen weiteren Buchstaben ergänzt, welcher den Schuldner vor ungerechtfertigten Betreibungen schützen und seine Kreditwürdigkeit wahren soll: So kann die betriebene Person nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung stellen.[2] Wenn der Gläubiger anschliessend der Aufforderung des Betreibungsamts, innert 20 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, nicht nachkommt, gibt das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung keine Kenntnis mehr (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob der Schuldner eine Nichtbekanntgabe auch dann verlangen kann, wenn er die Betreibungsforderung nach Einleitung der Betreibung tilgt.

iusNet SchKG 31.03.2022

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.