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Zur Anwendbarkeit des LugÜ und des IPRG auf die Anerkennung von Entscheidungen, die vor dem Brexit ergangen sind

Zur Anwendbarkeit des LugÜ und des IPRG auf die Anerkennung von Entscheidungen, die vor dem Brexit ergangen sind

Rechtsprechung
Arrest
Internationale Bezüge

Zur Anwendbarkeit des LugÜ und des IPRG auf die Anerkennung von Entscheidungen, die vor dem Brexit ergangen sind

Die Beschwerdegegnerinnen hatten am 26.11.2019 beim Friedensgericht beantragt, Vermögensstücke der Beschwerdeführerin (A.) mit Arrest belegen zu lassen. Sie beantragten vorab, das vor dem Brexit ergangene Urteil vom 17.10.2019 des High Court of Justice of England and Wales anzuerkennen und in der Schweiz als vollstreckbar zu erklären. Die Friedensrichterin bewilligte die erforderlichen Arrestbefehle für die im Vereinigten Königreich titulierte Forderung.

Vor Bundesgericht machte A geltend, aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 01.02.2020 (Brexit) und dem Ende der Übergangsfrist am 31.12.2020 dürfe das laufende Verfahren nicht mehr nach den Regeln des LugÜ, sondern nach denjenigen des IPRG beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerinnen hielten dem entgegen, das englische Urteil und die schweizerische Vollstreckbarerklärung seien vor dem Brexit ergangen, weshalb sich das Verfahren weiterhin nach dem LugÜ richten solle.

iusNet SchKG 31.03.2022

 

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