5A_611/2023 vom 7. März 2024 (zur Publikation vorgesehen)
Das Bundesgericht ordnet in diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid die Natur der (Minimal-)Frist des Verwertungsbegehrens gemäss Art. 116 SchKG ein.
Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 5A_406/2022 vom 17. März 2023 im Wesentlichen mit der Frage, unter welchen Bedingungen ein Arrest gestützt auf einen ICSID-Schiedsspruch gegen einen (ausländischen) Staat erwirkt werden kann.
Im Entscheid BGer 5A_428/2022 vom 18.1.2023 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob in einem Arrestverfahren das Gericht auch ohne einen separaten Antrag auf Vollstreckbarerklärung über das Exequatur für ein Lugano-Urteil entscheiden darf.
In seinem Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zulässig ist, ein Lead-Betreibungsamt im Arrestbefehl zu bezeichnen und ob die Anordnung im Arrestbefehl einer Überprüfung durch die SchKG-Aufsichtsbehörde zugänglich ist.
(5A_103/2022 v. 31. Oktober 2022 und 5A_127/2022 v. 31. Oktober 2022)
Das Bundesgericht hat sich in zwei zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheiden mit der Frage befasst, ob ein Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft möglich ist. Der Beschwerdeführer hatte sich in den Verfahren einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen (gestützt auf ein «Lugano»-Urteil) und einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.
Das Bundesgericht hatte im Rahmen eines Arrests über das Vermögen dreier Gesellschaften über die Aufhebung der Sicherstellung zu entscheiden sowie darüber, ob der Bezug zur Schweiz im konkreten Fall als genügend zu qualifizieren war.
Das Bundesgericht hatte im Rahmen eines Arrests betreffend Vorsorgeleistungen über die Pfändbarkeit i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. 275 SchKG zu entscheiden.
Das Bundesgericht hatte die Frage geklärt, ob eine im Grundbuch vorgehende vorgemerkte Veräusserungsbeschränkung die Verwertung des Grundstücks im Falle der nachträglichen Verarrestierung zu verhindern vermag.
Im vorliegenden Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die Anerkennung von Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2021 (Brexit) im Vereinigten Königreich ergangen sind, in der Schweiz weiterhin dem LugÜ unterliege oder nach den Regeln des IPRG beurteilt werden müsse.