Verweigerungsgründe zur Anerkennung eines ausländischen Urteils in der Schweiz im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung
Verweigerungsgründe zur Anerkennung eines ausländischen Urteils in der Schweiz im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung
Verweigerungsgründe zur Anerkennung eines ausländischen Urteils in der Schweiz im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung
Der Beschwerdegegner (C.) vertraute zusammen mit anderen Anlegern dem Schweizer Unternehmen (F.) Vermögen für ein Investment in einen Fond an. Die Anleger zeichneten gleichzeitig ein Darlehen bei der E. (AG) und verpfändeten hierfür die Wertpapiere, die sie investiert hatten. Nach einem Börsencrash informierte die Bank (A.) die Anleger darüber, dass sie die verpfändeten Wertpapiere verkaufen werde. Daraufhin erhob u.a. C. in Nancy (Frankreich) Klage gegen A. auf Ungültigkeit der Darlehensverträge, Rückzahlung der investierten Beträge und Schadenersatz, welche abgewiesen wurde, woraufhin Berufung erhoben wurde. Das Berufungsgericht Nancy erklärte die französischen Gerichte für zuständig, französisches Recht für anwendbar und die Verträge zwischen den Anlegern und der Bank als nichtig. Die Bank wurde aufgrund versäumter Warnpflichten für den erlittenen Schaden verantwortlich gemacht. Gestützt auf dieses Urteil wurde C. in der gegen A. angehobenen Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt, wogegen sich A. mit Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen wandte, die jedoch abgewiesen wurde.
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