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definitive Rechtsöffnung

Ein Urteil, das einen Bruttolohn zuspricht, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel

Kommentierung
Rechtsöffnung

5A_816/2022 vom 29.03.2023 (zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht billigt einem Urteil, das eine Lohnforderung brutto zuspricht, die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens kann der Schuldner jedoch die von ihm zu tragenden Lohnabzüge geltend machen, wobei es genügt, ihren Umfang mit Urkunden nachzuweisen. Belege über die tatsächliche Zahlung sind nicht notwendig.
Florian Bommer
iusNet SchKG 27.07.2023

Zur Eignung einer Verordnung als definitiver Rechtsöffnungstitel

Rechtsprechung
Konkurs- & Nachlassverfahren
Das Bundesgericht nahm Stellung zur «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung», ob die Behörde die definitive Rechtsöffnung für die Kosten der Erstellung des Betreibungsbegehrens erteilen dürfe, obwohl diese Gebühren nicht Gegenstand einer Verfügung sind. Es kam zum Schluss, dass ein Gesetz oder eine Verordnung in diesem Fall keinen definitiven Rechtsöffnungstitel ersetzen kann und die Rechtsöffnung aufgrund dessen nicht erteilt werden darf.
iusNet SchKG 30.05.2022

Verweigerungsgründe zur Anerkennung eines ausländischen Urteils in der Schweiz im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung

Rechtsprechung
Rechtsöffnung
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die definitive Rechtsöffnung aufgrund der unbeglaubigten Kopie eines ausländischen Urteils erteilt werden kann. Zudem hatte es verschiedene Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 LugÜ zu würdigen.
iusNet SchKG 31.03.2022

Definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein bereits rechtskräftig als vollstreckbar erklärtes deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung"

Kommentierung
Rechtsöffnung
Ein deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" stellt eine öffentliche Urkunde dar, welche gestützt auf das Lugano-Übereinkommen vollstreckt werden kann. Die Vollstreckbarerklärung kann nach Wahl des Gläubigers direkt oder vorfrageweise im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens verlangt werden. Das Bundesgericht bestätigte die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts am Wohnsitz des Schuldners und am Arrestort. Die geltend gemachten Anerkennungshindernisse gegen den Rechtsöffnungstitel wies das Bundesgericht mit Hinweis auf das rechtskräftige Urteil im bereits vorgängig durchgeführten Exequaturverfahren infolge Verspätung ab.
Annette Dolge
iusNet SchKG 31.03.2022