4A_639/2023 vom 3. April 2024 (zur Publikation vorgesehen)
Das Bundesgericht erachtet Einträge in ausländischen Handelsregistern nicht als notorische Tatsachen und zementiert seine Praxis, wonach im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf eine zweite Äusserungsmöglichkeit besteht.
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob ein Urteil, das eine Lohnforderung brutto zusprach, ein definitiver Rechtsöffnungstitel ist. Das Bundesgericht äusserte sich auch dazu, welche Einwendungen in einem solchen Fall zulässig
Das Bundesgericht hatte als «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung» zu beurteilen, ob die Behörde die definitive Rechtsöffnung für die Kosten der Erstellung des Betreibungsbegehrens erteilen dürfe, obwohl diese Gebühren nicht Gegenstand einer Verfügung sind.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die definitive Rechtsöffnung aufgrund der unbeglaubigten Kopie eines ausländischen Urteils erteilt werden kann.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Vollstreckbarkeit eines deutschen "Schuldanerkenntnisses mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" nach dem Lugano-Übereinkommen und seiner Behandlung im Rechtsöffnungsverfahren.