Das Bundesgericht musste sich mit der bisher noch nicht geklärten Frage auseinandersetzen, wie sich Gerichts- bzw. Betreibungsferien auf die Frist für die Einreichung einer Kollokationsklage im Konkurs (Art. 250 Abs. 2 SchKG) auswirken. Geprüft wurden drei verschiedene Varianten: (1) Beurteilung der Klagefrist nach Art. 56 i.V.m. 63 SchKG; (2) Keine Auswirkungen von Stillstand bzw. Ferien auf den Fristenlauf; (3) Anwendung der Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO auf die Frist zur Einreichung der Kollokationsklage im Konkurs. Nach der Prüfung der Optionen schliesst das Bundesgericht darauf, dass für die Erhebung der Kollokationsklage im Konkurs die Regelung nach Art. 145 Abs. 1 ZPO zu den Gerichtsferien Anwendung findet.