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Anwendbarkeit der Gerichtsferienregelung von Art. 145 Abs. 1 ZPO für die Erhebung der Kollokationsklage im Konkurs

Anwendbarkeit der Gerichtsferienregelung von Art. 145 Abs. 1 ZPO für die Erhebung der Kollokationsklage im Konkurs

Kommentierung
Konkurs- & Nachlassverfahren

Anwendbarkeit der Gerichtsferienregelung von Art. 145 Abs. 1 ZPO für die Erhebung der Kollokationsklage im Konkurs

Sachverhalt

B und die A AG waren kollozierte Gläubiger im Konkursverfahren der C AG. Die Forderungen der A AG wurden in der dritten Klasse kolloziert. Der Kollokationsplan wurde vom 17.03.2020 bis zum 06.04.2020 öffentlich aufgelegt, was am 13.03.2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurde.

Am 04.05.2020 reichte B beim Bezirksgericht Münchwilen eine Kollokationsklage gegen die A AG ein. Auf Antrag der A AG beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Kollokationsklage von B. Das Bezirksgericht trat schliesslich am 04.02.2021 infolge verpasster Klagefrist auf die Klage nicht ein. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht Thurgau den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung an das Bezirksgericht zurück. Gegen diesen Entscheid hat die A AG Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

Vor Bundesgericht blieb die Frage strittig, ob die Frist für die Einreichung der Kollokationsklage von B eingehalten wurde. Konkret war die bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage zu beurteilen, wie sich Gerichts- bzw. Betreibungsferien auf die Frist für die Einreichung einer Kollokationsklage im Konkurs (Art. 250 Abs. 2 SchKG) auswirken. Das Bundesgericht prüfte drei verschiedene Varianten: (1) Beurteilung der Klagefrist nach Art. 56 i.V.m. 63 SchKG; (2) Keine Auswirkungen von Stillstand bzw. Ferien auf den Fristenlauf; (3) Anwendung der Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO auf die Frist zur Einreichung der Kollokationsklage im Konkurs.

iusNet SchKG 30.03.2023

 

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