Das Recht, den Konkurs zu beantragen, erlischt gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG fünfzehn Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. Im Entscheid 5A_190/2023 setzte sich das Bundesgericht damit auseinander, wie sich die Frist im Falle eines unbegründeten provisorischen Rechtsöffnungsentscheids berechnet.