Das Recht, den Konkurs zu beantragen, erlischt gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG fünfzehn Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. Im Entscheid 5A_190/2023 setzte sich das Bundesgericht damit auseinander, wie sich die Frist im Falle eines unbegründeten provisorischen Rechtsöffnungsentscheids berechnet. Das Bundesgericht hatte dabei im Wesentlichen zwei Fragen zu beantworten: zum einen, in welchem Zeitpunkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden kann, wenn ein provisorischer Rechtsöffnungsentscheid ergeht; zum anderen, in welchem Zeitpunkt ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid vollstreckbar wird, wenn gegen den Entscheid bloss die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung steht, der grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.