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Zur Fristberechnung nach Art. 166 Abs. 2 SchKG

Zur Fristberechnung nach Art. 166 Abs. 2 SchKG

Kommentierung
Konkurs- & Nachlassverfahren

Zur Fristberechnung nach Art. 166 Abs. 2 SchKG

I. Sachverhalt (soweit relevant)

Am 4. September 2020 liess B. als Gläubiger der A. SA als Schuldnerin durch das Office des poursuites du district du Jura-Nord vaudois einen Zahlungsbefehl über eine Forderung in Höhe von CHF 600'000.00 zzgl. Zinsen zustellen. Mit Entscheid des Juge de paix des districts du Jura-Nord vaudois et du Gros-de-Vaud vom 23. Februar 2021 wurde B. hinsichtlich des von der A. SA erhobenen Rechtsvorschlags die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid erging zunächst in Form eines nicht begründeten Entscheids durch Zustellung des Dispositivs. Die Entscheidbegründung wurde am 16. April 2021 verschickt. Eine Kopie des Entscheids enthält einen Nassstempel vom 26. Mai 2021, wonach kein Rechtsmittel gegen den Entscheid erhoben worden sei. Am 3. und 30. Juni 2021 bescheinigten das Tribunal d'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois und die Chambre patrimoniale cantonale, dass keine Aberkennungsklage eingereicht worden sei.

Nachdem B. die Fortsetzung der Betreibung verlangt hatte, wurde der A. SA am 14. Juli 2022 die Konkursandrohung zugestellt. Mit Eingabe vom 2. August 2022 reichte B. ein Konkursbegehren gegen die A. SA ein. Am 6. September 2022 eröffnete der Präsident des Tribunal civil de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois den Konkurs über die A. SA.

Gegen die Konkurseröffnung wehrte sich die A. SA mit Beschwerde beim Cour des poursuites et faillites du Tribunal cantonal vaudois. B. zog hierauf am 22. November 2022 sein Konkursbegehren formell zurück. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2022 wies der Cour des poursuites et faillites du Tribunal cantonal vaudois die Beschwerde ab.

iusNet SchKG 25.01.2024

 

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