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Lead-Betreibungsamt

Anforderungen an die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl

Kommentierung
Arrest

5A_794/2022 vom 09.01.2023 (zur Publikation vorgesehen)

In seinem Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zulässig ist, ein Lead-Betreibungsamt im Arrestbefehl zu bezeichnen und ob die Anordnung im Arrestbefehl einer Überprüfung durch die SchKG-Aufsichtsbehörde zugänglich ist. Es kam dabei unter Verweis auf seine Rechtsprechung in BGE 148 III 138 zum Schluss, dass die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamts im Arrestbefehl korrekt ist und es überdies der kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zusteht, den Arrestbefehl zu überprüfen, zumal der Arrestrichter und auch die Arrestbehörde nicht unter den Kreis der Beaufsichtigten fallen.
Dominik Milani
iusNet SchKG 25.05.2023

Zulässigkeit des Arrestvollzugs durch ein Lead-Betreibungsamt

Kommentierung
Arrest
In seinem Urteil hat das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit des rechtshilfeweisen, schweizweiten Arrestvollzugs einer gestützt auf das StHG und kantonalem Recht erlassenen Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl durch ein sog. Lead-Betreibungsamt entschieden. Dabei gelangt es zum Schluss, dass die Umsetzung des gesetzgeberischen Ziels eines einheitlichen Vollstreckungsraumes unter sinngemässer Anwendung von Art. 89 SchKG einen koordinierten Arrestvollzug durch ein im Arrestbefehl bestimmtes Lead-Betreibungsamt einschliesse.
Dominik Milani
iusNet SchKG 31.03.2022