Es stellte sich im Rahmen eines Grundstückkaufs die Frage, ob die Fälligkeit der Forderung, wie sie Art. 82 Abs. 1 SchKG verlangt, gegeben war. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das Angebot des betreibenden Gläubigers, zu erfüllen, in dieser Hinsicht ausreicht.