Beurteilung der Fälligkeit einer Forderung aufgrund einer notariellen Untätigkeitserklärung
Beurteilung der Fälligkeit einer Forderung aufgrund einer notariellen Untätigkeitserklärung
Beurteilung der Fälligkeit einer Forderung aufgrund einer notariellen Untätigkeitserklärung
5A_367/2021 vom 12.12.2021
B. und C. als Verkäufer und A. als Käuferin verfassten einen notariellen «Verkauf auf Zeit – Kaufvertrag», der den Verkauf einer Liegenschaft und ein Kaufrecht über ein Grundstück vorsah. A. erklärte mit eingeschriebenem Brief, das Kaufrecht auszuüben, und die Parteien wurden vor einen Notar geladen, um das Übertragungsbegehren zu unterzeichnen. Der Notar erstellte daraufhin eine Untätigkeitserklärung, aus der u.a. hervorgeht, dass die Käuferin (A.) sich geweigert hatte, an der Sitzung teilzunehmen und dass sie ungeachtet einer Nachfristansetzung keine der in der Vereinbarung vorgesehenen Zahlungen geleistet hatte. Die Durchführung der Eigentumsübertragung war daher nicht beurkundet worden.
Auf Begehren der Verkäufer stellte das zuständige Betreibungsamt der A. einen Zahlungsbefehl zu, gegen welchen sie Rechtsvorschlag einlegte. Der Friedensrichter wies das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung ab, dass die Forderung auf Zahlung der Forderung nicht fällig sei. Das Kantonsgericht hiess die von den Verkäufern eingereichte Beschwerde teilweise gut, womit der von A. erhobene Rechtsvorschlag in einem Teilbetrag provisorisch aufgehoben und im Übrigen aufrechterhalten wurde. Das Kantonsgericht entschied, dass es für einen Vertrag, der eine Schuldanerkennung darstellt, ausreicht, wenn der Betreibende seine eigene Leistung gültig angeboten hat, sofern es sich um ein tatsächliches Angebot handelt. Aufgrund der Untätigkeitserklärung hielt sie fest, dass die Beschwerdegegner ihre eigene Leistung, die darin bestand, die Anmeldung zur Übertragung auf das Grundbuch zu unterzeichnen, tatsächlich angeboten hatten und dass die Beschwerdeführerin ihrerseits ihre Leistung nicht erbracht hatte.
A. reichte dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein und beantragte primär, dass die provisorische Rechtsöffnung verweigert wird. Im Wesentlichen rügt sie eine Verletzung von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Es stellte sich für das Bundesgericht die Frage, ob die auf Art. 82 Abs. 1 SchKG basierende Bedingung der Fälligkeit der Forderung auf Zahlung des Verkaufspreises der Immobilie erfüllt ist. Es ging also darum, zu beurteilen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das Angebot des betreibenden Gläubigers, zu erfüllen, in dieser Hinsicht ausreicht.
Das Bundesgericht hielt unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung und Literatur fest, dass der Betreibende bei der Betreibung des Kaufpreises aus einem Immobilienverkauf die Fälligkeit seiner Forderung nachweisen kann, indem er nicht nur beweist, dass er seine Leistung erbracht hat, sondern auch, dass er sie im Sinne von Art. 82 OR ordnungsgemäss angeboten hat. Der Verkäufer weise durch die Untätigkeitserklärung des Notars nach, dass er ein ausreichendes Angebot gemacht habe, indem er alles unternommen habe, um in der Lage zu sein, die Vollstreckung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall teilte das Bundesgericht die Ansicht des Kantonsgerichts, dass die Betreibenden gemäss den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen alles unternommen hatten, damit der Immobilienverkauf vollzogen werden kann, und dass die Beschwerdeführerin ihrerseits in Gläubigerverzug geraten ist, indem sie sich weigerte, an der Sitzung zur Unterzeichnung des Überweisungsbegehrens teilzunehmen, woraus das Kantonsgericht eine Weigerung ableitete, die verkaufte Sache anzunehmen.
Der Vorwurf der Verletzung von Art. 82 SchKG im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Forderung wurde daher vom Bundesgericht abgelehnt. Im Ergebnis wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit sie zulässig war.