iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Schuldbetreibung und Konkurs > Kommentierung > Bund > Einleitungsverfahren und Verfahrensfragen > Beweismass betreffend Rechtsvorschlag am Beispiel der Erhebung per E-Mail

Beweismass betreffend Rechtsvorschlag am Beispiel der Erhebung per E-Mail

Beweismass betreffend Rechtsvorschlag am Beispiel der Erhebung per E-Mail

Kommentierung
Einleitungsverfahren und Verfahrensfragen

Beweismass betreffend Rechtsvorschlag am Beispiel der Erhebung per E-Mail

I. Sachverhalt (soweit relevant)

Mit Betreibungsbegehren vom 26.11.2021 leitete A. gegen den Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdegegner) die Betreibung für eine Forderung von CHF 70'000'100.—zzgl. 5 % Zins ein. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft stellte daraufhin am 10.12.2021 der Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft den Zahlungsbefehl zu. Nach Erhalt des Gläubigerdoppels dieses Zahlungsbefehls, auf dem das Betreibungsamt bestätigte, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, beantragte A. am 19.1.2022 die Fortsetzung der Betreibung.

Am 14.2.2022 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren mit der Begründung ab, der Betriebene habe Rechtsvorschlag erhoben. Dieser sei vom Betreibungsamt zunächst irrtümlich nicht protokolliert worden. Nach Angaben des Betreibungsamtes hat sich dies wie folgt zugetragen: Nachdem das Betreibungsamt bemerkt hatte, dass in der vorliegenden Betreibung kein Rechtsvorschlag protokolliert worden war, obwohl dies bei derart hohen Beträgen üblich sei, nahm das Betreibungsamt am 9.2.2022 telefonisch Rücksprache mit der Landeskanzlei Basel-Landschaft. Dabei stellte sich heraus, dass der Rechtsvorschlag per E-Mail erhoben worden war, was noch während des Telefonats durch die erneute Zustellung der entsprechenden E-Mail vom 10.12.2021, die im Anhang den Zahlungsbefehl mit darauf vermerktem Rechtsvorschlag enthielt, habe belegt werden können.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14.6.2022 ab. Gestützt auf die obigen Ausführungen des Betreibungsamtes sowie die Weiterleitung der ursprünglichen E-Mail vom 10.12.2021 mit angehängtem Zahlungsbefehl samt darauf befindlicher Rechtsvorschlagserklärung durch die Landeskanzlei, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es der Landeskanzlei gelungen sei, die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages qualifiziert glaubhaft zu machen.

iusNet SchKG 27.07.2023

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.