Keine Aufhebung des Anerkennungsentscheids eines ausländischen Konkursdekrets auf dem Wege der Wiedererwägung
Keine Aufhebung des Anerkennungsentscheids eines ausländischen Konkursdekrets auf dem Wege der Wiedererwägung
Keine Aufhebung des Anerkennungsentscheids eines ausländischen Konkursdekrets auf dem Wege der Wiedererwägung
I. Sachverhalt
Auf Gesuch der A.________ Ltd. anerkannte das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 18. November 2020 als ausländisches Konkursdekret eine von der "Riyadh Chamber" am 15. April 2020 ausgestellte und zertifizierte Urkunde in arabischer Sprache, welche in der deutschen Übersetzung den Titel "Handelsministerium, Auflösungsbekanntmachung einer Gesellschaft" trägt. Nachdem sich innert der mit dem Schuldenruf publizierten Eingabefrist keine Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz gemeldet hatten, wurde mit Urteil vom 6. Januar 2021 auf die Durchführung eines Hilfskonkurses verzichtet.
Die D.________ LLP beantragte mit Gesuch vom 18. Februar 2021 beim Bezirksgericht Zürich die Revision, eventualiter die Aufhebung gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO des Entscheids des Bezirksgerichts vom 18. November 2020.
Das Bezirksgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2021 nicht ein. Der sich aus der Begründung ergebende Nichteintretensentscheid zum Antrag gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO wurde nicht in das Dispositiv des bezirksgerichtlichen Entscheids aufgenommen.
Die Beschwerde der D.________ LLP hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Oktober 2021 gut und hob den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2021 auf. In Gutheissung des Antrags um Aufhebung des Entscheids gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO hob es das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2020 auf und wies das Gesuch um Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ab. Zudem hob das Obergericht auch den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 über den Verzicht auf die Durchführung eines Konkursverfahrens auf.
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