Das Bundesgericht entschied im Rahmen einer Sicherstellung über das kantonal-letztinstanzliche Urteil, welches die Arresteinsprache abgewiesen und die nach Art. 273 SchKG erfolgte Sicherheitsleistung widerrufen. Das Bundesgericht entschied, dass es dem Arrestgläubiger obliege, den genügenden Bezug zur Schweiz glaubhaft zu machen, was dieser im konkreten Fall nicht konnte.