Das Bundesgericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob eine Betreibung aufgrund von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG «gelöscht» werden kann. Aufgrund der Begleichung der in Betreibung gesetzten Forderung durch den Beschwerdeführer sei die Nichtbekanntgabe auf dieser Grundlage in casu nicht mehr möglich. Die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung werde des Weiteren als deren Anerkennung verstanden, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheine und sich das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrige.