Das Bundesgericht hatte im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gem. Art. 106 ff. SchKG die Rüge des Beschwerdeführers zu beurteilen, wonach sich die Vorinstanz bei der Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren auf den Arresteinspracheentscheid gem. Art. 278 SchKG gestützt habe.