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iusNet SchKG 1/2024

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Die erste Ausgabe des iusNet-SchKG im Jahr 2024 bringt Ihnen folgende drei Beiträge:

In seiner Kommentierung setzt sich Florian Bommer mit der Frage auseinander, inwieweit der Kostenspruch aus einem Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbar ist, wenn die Betreibung nicht weitergeführt wird.

Ilija Penon befasst sich in seiner Kommentierung mit der Berechnung der Frist für das Konkursbegehren (Art. 166 Abs. 2 SchKG), wenn der die Frist zum Stillstand bringende provisorische Rechtsöffnungsentscheid unbegründet ist.
Ilija Penon verlässt unser iusNet-Team. Wir möchten ihm an dieser Stelle herzlich für sein Engagement danken!

Florian Eichel stellt in seinem Beitrag zur Gesetzgebung das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vor, soweit es das SchKG betrifft.

Ab diesem Jahr wird Rechtsanwalt Loïc Stucki das iusNet-Team verstärken. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit und spannende Beiträge von ihm.

Mit diesen Beiträgen und vielen weiteren auf unserem Portal, wünschen wir Ihnen eine spannende Lektüre und auch von unserer Seite einen guten Start ins neue Jahr.

Florian Eichel und Dominik Milani
Redaktion iusNet Schuldbetreibung und Konkurs
 

 

 

Kommentierung

 

Rechtsöffnung

Rechtsöffnung
Bund
Der Kostenspruch aus einem Rechtsöffnungsverfahren, das auf einer nicht weitergeführten Betreibung beruht, kann nicht vollstreckt werden
BGE 149 III 210 (5A_433/2022 vom 24. November 2022)
Ein Urteil, das einem Gläubiger Kosten und eine Parteientschädigung zuspricht, ist insoweit zwar ein definitiver Rechtsöffnungstitel für diese Kosten und die Parteientschädigung. Setzt der Gläubiger indessen die Betreibung nicht fort, gelten diese Betreibungskosten als unnötigerweise verursacht und können nicht auf den Schuldner überwälzt werden.

 

Konkurs- & Nachlassverfahren

Konkurs- & Nachlassverfahren
Bund
Zur Fristberechnung nach Art. 166 Abs. 2 SchKG
5A_190/2023
Das Recht, den Konkurs zu beantragen, erlischt gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG fünfzehn Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. Im Entscheid 5A_190/2023 setzte sich das Bundesgericht damit auseinander, wie sich die Frist im Falle eines unbegründeten provisorischen Rechtsöffnungsentscheids berechnet. Das Bundesgericht hatte dabei im Wesentlichen zwei Fragen zu beantworten: zum einen, in welchem Zeitpunkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden kann, wenn ein provisorischer Rechtsöffnungsentscheid ergeht; zum anderen, in welchem Zeitpunkt ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid vollstreckbar wird, wenn gegen den Entscheid bloss die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung steht, der grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Revision

Revision
Bund
Spezielles Sanierungsrecht für Versicherungsunternehmen per 1.1.2024 in Kraft
Per 1. Januar 2024 trat das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft. Die Teilrevision bringt neben klassischen aufsichtsrechtlichen Regelungen auch solche auf dem Gebiet der Sanierung von Versicherungsunternehmen mit sich. Die FINMA kann neu, anstatt den Konkurs zu eröffnen, auch ein Sanierungsverfahren einleiten (Art. 51a Abs. 1 lit. b, 52a nVAG). Das Gesetz sieht konkret ein spezielles Sanierungsverfahren gemäss Art. 52a-52m nVAG vor. Zudem erweitert das nVAG den Kanon an Sicherungsmassnahmen (neu: «Schutzmassnahmen»), indem es Stundung und Fälligkeitsaufschub nicht länger von einer Insolvenzgefahr abhängig macht (Art. 51 Abs. 2 lit. i, Art. 51a Abs. 3 nVAG).