Zur Frage der Zuständigkeit zur Verteilung eines Liquidationsüberschusses
Zur Frage der Zuständigkeit zur Verteilung eines Liquidationsüberschusses
Zur Frage der Zuständigkeit zur Verteilung eines Liquidationsüberschusses
Die Liquidation der Gesellschaft C wurde dem Konkursamt des Kantons Freiburg übertragen, welches diese summarisch behandelte. Der Liquidationsüberschuss war unter den Aktionären der aufgelösten Gesellschaft zu verteilen. Aufgrund der Konkursakten erachtete das Konkursamt die A SA und die D AG als hälftige Aktionäre. Erstere habe jedoch bereits Dividendenauszahlungen in entsprechender Höhe erhalten, weswegen der Liquidationsüberschuss vollständig an die D AG zu überweisen sei. Diese habe ihre Aktien aber an die B AG übertragen, sodass der Liquidationsüberschuss vollumfänglich an die B AG gehen sollte, was die A SA bestritt.
Aufgrund der Ungewissheit über die Aktionäre der aufgelösten Gesellschaft wurde die Treuhandgesellschaft F AG damit beauftragt, die Aktionärslage der C SA zu klären. Diese empfahl mangels Vorliegens eines Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen, den Beteiligten eine Frist zur Einreichung desselben zu setzen, was das Konkursamt unter dem Hinweis tat, dass der Liquidationsüberschuss bis dahin nicht ausgezahlt werden könne.
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