Die Rechtsfolgen eines während des Betreibungsstillstands versandten Lastenverzeichnisses
Die Rechtsfolgen eines während des Betreibungsstillstands versandten Lastenverzeichnisses
Die Rechtsfolgen eines während des Betreibungsstillstands versandten Lastenverzeichnisses
A. und D. sind je zur Hälfte Miteigentümer zweier Parzellen, welche mit einem Inhaber-Schuldbrief über CHF 4 Mio. belastet sind. Dieser wird von der C. AG (Bank) gehalten, welche Betreibungen auf Grundpfandverwertung gegen A. und D. einleitete.
Per Verfügung vom 19.3.2020 stellte das Betreibungsamt A. am 23.3.2020 das Lastenverzeichnis zu. Am 27.3.2020 reichte A. bei der Aufsichtsbehörde der Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Genf Beschwerde gegen die Zustellung ein und beantragte die Feststellung von deren Nichtigkeit, hilfsweise deren Aufhebung ex tunc, da sie gegen die Verordnung des Bundesrates vom 18. März 2020 und damit gegen Art. 56 Ziff. 3 SchKG verstosse. Mit Verordnung vom 18. März 2020 verfügte der Bundesrat aufgrund der Corona-Pandemie in der Schweiz bekanntlich einen allgemeinen Betreibungsstillstand gemäss Art. 62 SchKG vom 19.3.2020 um 7.00 Uhr bis zum 4.4.2020 um 24.00 Uhr.
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