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Der Rückzug einer negativen Feststellungsklage stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar

Der Rückzug einer negativen Feststellungsklage stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar

Rechtsprechung
Rechtsöffnung

Der Rückzug einer negativen Feststellungsklage stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar

5A_383/2020 vom 22.10.2021

Gegen eine Betreibung erhob die Betreibungsschuldnerin Rechtsvorschlag und erhob eine negative Feststellungsklage, welche sie wenige Monate später wieder zurückzog und infolgedessen das Gericht das Verfahren infolge Klagerückzugs abschrieb. Der Betreibungsgläubiger erhob daraufhin Anerkennungsklage und beantragte die Zahlungsverpflichtung, die Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Zudem gelangte der Betreibungsgläubiger an das Rechtsöffnungsgericht und beantragte, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Gemäss Ansicht des Rechtsöffnungsgerichts sperre das noch hängige ordentliche Verfahren das Rechtsöffnungsverfahren (anderweitige Rechtshängigkeit nach Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO).

Das Bundesgericht verneinte eine Rechtshängigkeitssperre zwischen einer hängigen Anerkennungsklage und einem parallel eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren aufgrund des unterschiedlichen Prozessthemas und der Natur des Anerkennungsprozesses.

Es führte des Weiteren aus, dass der Rückzug einer negativen Feststellungsklage des Betriebenen für den Betreibungsgläubiger keinen Titel darstelle, auf den gestützt die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, und sprach dem Klagerückzug damit die Eignung als definitiver Rechtsöffnungstitel ab.

Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

Weitere Ausführungen zu diesem Entscheid in Zusammenhang mit diesem Artikel finden sich unter der Rubrik "Kommentierung".

iusNet SchKG 27.01.2022