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Eine Betreibung kann trotz eines nichtigen Zahlungsbefehls rechtsgültig sein

Eine Betreibung kann trotz eines nichtigen Zahlungsbefehls rechtsgültig sein

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Rechtsöffnung

Eine Betreibung kann trotz eines nichtigen Zahlungsbefehls rechtsgültig sein

5A_103/2021 vom 18.10.2021

Am 19. März 2020 wurde A. auf Begehren der C. der Zahlungsbefehl zugestellt. A. erhob Rechtsvorschlag und C. wurde am 9. Juli 2020 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Nach Eingang des Verwertungsbegehrens ersuchte A. am 28. Dezember 2020 beim Betreibungsamt um Feststellung, der Zahlungsbefehl sei nichtig, da er ihm während des allgemeinen Rechtsstillstandes gemäss Art. 62 SchKG zugestellt worden war. Dies wurde vom Betreibungsamt mit Verfügung abgewiesen; eine entsprechende Beschwerde wurde auch vom Obergericht abgewiesen.

 

Das Bundesgericht hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, inwiefern ein Zahlungsbefehl, der während der Dauer des vom Bundesrat angeordneten allgemeinen Rechtsstillstandes erlassen worden ist, nichtig ist. Da es sich beim Zahlungsbefehl um eine Betreibungshandlung handelt, welche in den sachlichen Bereich des Rechtsstillstandes fiel, hätte der Beschwerdeführer die Anfechtung des Zahlungsbefehls innert der nach Ablauf des allgemeinen Rechtsstillstandes und der anschliessenden Betreibungsferien beginnenden Beschwerdefrist von Art. 17 SchKG vornehmen können. 

 

Der Beschwerdeführer erhob stattdessen Rechtsvorschlag. Die Geltendmachung der Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls und damit der Betreibung als solche erfolgte erst nach Eingang des Verwertungsbegehrens. Das Bundesgericht befasste sich daher als nächstes mit den Rechtsfolgen der Verletzung des Rechtsstillstandes nach Art. 62 SchKG. 

 

Das Bundesgericht erläuterte zunächst, Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse erlassen worden sind, seien nichtig. Bereits in früherer Rechtsprechung habe aber das Bundesgericht auch festgehalten, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder einer anderen Betreibungsurkunde während der Schonzeit nicht zur Nichtigkeit führt, sondern lediglich die daraus folgenden Wirkungen aufschiebt. Der Beschwerdeführer machte geltend, die h.L. ginge von der Nichtigkeit des während des allgemeinen Rechtsstillstandes erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls aus. Dies aufgrund des öffentlichen Interesses am allgemeinen Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG: Sinn und Zweck des Artikels sei es, für eine begrenzte Zeit einem Landesunglück zu begegnen, ohne dass zeitlicher Aufschub in anderer Weise möglich sei. Daraus schlussfolgerte das Bundesgericht die Nichtigkeit einer während des allgemeinen Rechtsstillstandes vorgenommenen Betreibungshandlung.

 

Sodann prüfte das Bundesgericht, ob die Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 9. März 2020 automatisch zur Nichtigkeit der nachfolgenden Betreibungshandlungen führe. 

 

Hier hielt das Bundesgericht fest, je weiter das Verfahren seit Erlass der nichtigen Verfügung fortgeschritten sei und je weniger die nachfolgenden Betreibungshandlungen auf dem nichtigen Akt aufbauen würden, desto weniger rechtfertige sich die Auswirkung der Nichtigkeit auf diese.

 

Das Bundesgericht führte diesbezüglich folgendes aus: Der Beschwerdeführer erhob gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls keine Beschwerde nach Art. 17 SchKG. Die Geltendmachung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls und damit des Betreibungsverfahrens erfolgte im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren nicht, und auch gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erhob der Beschwerdeführer keine Aberkennungsklage. Erst nach Aufnahme des Verwertungsverfahrens machte er die Nichtigkeit geltend. Insgesamt sei das Verfahren seit Erlass der nichtigen Verfügung damit weit fortgeschritten und die nachfolgenden Betreibungshandlungen würden kaum auf dem nichtigen Akt aufbauen.

 

Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums seit Erlass der nichtigen Verfügung und des auf die eingeleitete Betreibung ergangenen gerichtlichen Rechtsöffnungsentscheids, der vom Bundesgericht in casu als rechtswirksame Grundlage eingestuft wurde, rechtfertige sich die Berufung auf den allgemeinen Rechtsstillstand durch den Beschwerdeführer nicht.

 

Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

iusNet SchKG 27.01.2022