Spätere Betreibungshandlungen können trotz eines nichtigen Zahlungsbefehls zu einer rechtsgültigen Betreibung führen
Spätere Betreibungshandlungen können trotz eines nichtigen Zahlungsbefehls zu einer rechtsgültigen Betreibung führen
Spätere Betreibungshandlungen können trotz eines nichtigen Zahlungsbefehls zu einer rechtsgültigen Betreibung führen
I. Sachverhalt
Der Bundesrat verhängte am 18. März 2020 infolge der Covid-19-Pandemie schweizweit einen allgemeinen Rechtsstilstand gemäss Art. 62 SchKG; dieser trat am 19. März 2020 in Kraft und galt bis 4. April 2020. Das Betreibungsamt stellte dessen ungeachtet A. am 19. März 2022 den Zahlungsbefehl zu, dies aufgrund des Betreibungsbegehrens auf Grundpfandverwertung der C. AG. Dagegen erhob A. Rechtsvorschlag, jedoch keine Beschwerde nach Art. 17 SchKG. Das Gericht erteilte der C. AG am 9. Juli 2020 provisorische Rechtsöffnung. Nachdem die C. AG das Verwertungsbegehren stellte, ersuchte A. im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Grundstückschätzung am 28. Dezember 2020 beim Betreibungsamt um Feststellung, der Zahlungsbefehl sei wegen der Verletzung des Rechtsstillstandes nach Art. 62 SchKG nichtig. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde gaben seinem Antrag statt.
Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen.
II. Kernaussagen der Entscheidung
1. Während des Covid-19-Rechtstillstands ergangene Betreibungshandlungen sind nichtig
Das Bundesgericht geht im Entscheid zunächst auf die Frage der rechtlichen Auswirkungen auf Betreibungshandlungen ein, die während des Rechtstillstands nach Art. 62 SchKG erfolgten. In E. 2.3.5. hält es fest, Sinn und Zweck von Art. 62 SchKG bestehe darin, für einen limitierten Zeitraum einer ausserordentlichen, ganze Bevölkerungskreise tangierenden Notlage zu begegnen, indem im Interesse von Schuldner, Gläubiger und Allgemeinheit zugleich Betreibungshandlungen einstweilen unterbleiben sollen. Im Gegensatz zu den Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG sei der Schutzzweck des Rechtstillstands nach Art. 62 SchKG überindividueller Natur. Aus dieser Überlegung ziehe die Nichtbeachtung des Rechtstillstands nach Art. 62 SchKG die Nichtigkeit der streitigen Betreibungshandlung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG nach sich.
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