Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob ein Rechtsöffnungsentscheid, der dem Gläubiger Kosten und eine Parteientschädigung zuspricht, auch dann vollstreckt werden kann, wenn die zugrundeliegende Betreibung nicht innert Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG fortgesetzt wird.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Vollstreckbarkeit eines deutschen "Schuldanerkenntnisses mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" nach dem Lugano-Übereinkommen und seiner Behandlung im Rechtsöffnungsverfahren.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine ausserhalb des Streitgegenstands des Eheschutzverfahrens liegende Vereinbarung betreffend Volljährigenunterhalt, die Eingang in das Eheschutzurteil gefunden hat, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukomme und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden könne.