Ein Urteil, das einem Gläubiger Kosten und eine Parteientschädigung zuspricht, ist insoweit zwar ein definitiver Rechtsöffnungstitel für diese Kosten und die Parteientschädigung. Setzt der Gläubiger indessen die Betreibung nicht fort, gelten diese Betreibungskosten als unnötigerweise verursacht und können nicht auf den Schuldner überwälzt werden.