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Der Kostenspruch aus einem Rechtsöffnungsverfahren, das auf einer nicht weitergeführten Betreibung beruht, kann nicht vollstreckt werden

Der Kostenspruch aus einem Rechtsöffnungsverfahren, das auf einer nicht weitergeführten Betreibung beruht, kann nicht vollstreckt werden

Kommentierung
Rechtsöffnung

Der Kostenspruch aus einem Rechtsöffnungsverfahren, das auf einer nicht weitergeführten Betreibung beruht, kann nicht vollstreckt werden

Originalsprache Französisch

I. Sachverhalt (soweit relevant)

B.A. (Gläubigerin) betrieb A.A. (Schuldner) am 18. Dezember 2017 auf der Grundlage eines Eheschutzentscheides für einen Betrag von CHF 93'200 zzgl. Zinsen (daneben wurden noch weitere Beträge in Betreibung gesetzt, die aber vorliegend nicht interessieren). Mit Entscheid vom 3. Mai 2019 erteilte das Rechtsöffnungsgericht die Rechtsöffnung über einen etwas geringeren Betrag und auferlegte dem Schuldner Kosten in der Höhe von CHF 320 und eine Parteientschädigung von CHF 1'013. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht bestätigt, wobei der Gläubigerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1'138 zugesprochen wurde.

Die Parteien haben in der Folge vergeblich versucht, einen Vergleich zu schliessen. Die von der Gläubigerin eingeleitete Betreibung verfiel, weil sie nicht innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG weitergeführt wurde.

Am 15. September 2020 betrieb die Gläubigerin den Schuldner für die (von ihr vorgeschossenen) Kosten des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens sowie für die ihr zugesprochenen Parteientschädigungen.

Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 gewährte das erstinstanzliche Rechtsöffnungsgericht definitive Rechtsöffnung für die Kosten und Parteientschädigungen. Dieser Entscheid wurde am 25. April 2022 durch das Kantonsgericht grundsätzlich bestätigt (es ergaben sich lediglich Abweichungen in Bezug auf den Zinsenlauf).

Der Schuldner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen.

iusNet SchKG 25.01.2024

 

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