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Sicherstellungsverfügung

Anforderungen an die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl

Kommentierung
Arrest

5A_794/2022 vom 09.01.2023 (zur Publikation vorgesehen)

In seinem Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zulässig ist, ein Lead-Betreibungsamt im Arrestbefehl zu bezeichnen und ob die Anordnung im Arrestbefehl einer Überprüfung durch die SchKG-Aufsichtsbehörde zugänglich ist. Es kam dabei unter Verweis auf seine Rechtsprechung in BGE 148 III 138 zum Schluss, dass die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamts im Arrestbefehl korrekt ist und es überdies der kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zusteht, den Arrestbefehl zu überprüfen, zumal der Arrestrichter und auch die Arrestbehörde nicht unter den Kreis der Beaufsichtigten fallen.
Dominik Milani
iusNet SchKG 25.05.2023

Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis

Kommentierung
Arrest
Internationale Bezüge
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis in Bezug auf Dritteigentum einer in Zypern domizilierten Gesellschaft, welches gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss DBG und StHG verarrestiert wurde. Dabei hielt es erstens fest, dass es sich bei der Widerspruchsklage um eine zwangsvollstreckungsrechtliche Klage i.S.v. Art. 22 Ziff. 5 LugÜ handelt und sich der Gerichtsstand nach Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG richtet. Zweitens erwog das Bundesgericht aber auch, dass die Widerspruchsklage, für den Fall, dass mit ihr eine Sicherstellungsverfügung zwangsvollstreckt werden soll, als Steuersache i.S.v. Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren ist.
Dominik Milani
iusNet SchKG 27.01.2022

Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis

Rechtsprechung
Arrest
Internationale Bezüge
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis in Bezug auf Dritteigentum einer in Zypern domizilierten Gesellschaft, welches gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss DBG und StHG verarrestiert wurde. Dabei hielt es erstens fest, dass es sich bei der Widerspruchsklage um eine zwangsvollstreckungsrechtliche Klage i.S.v. Art. 22 Ziff. 5 LugÜ handelt und sich der Gerichtsstand nach Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG richtet. Zweitens erwog das Bundesgericht aber auch, dass die Widerspruchsklage, für den Fall, dass mit ihr eine Sicherstellungsverfügung zwangsvollstreckt werden soll, als Steuersache i.S.v. Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren ist.
iusNet SchKG 27.01.2022