Exequatur eines LugÜ-Urteils im Arrestverfahren ohne entsprechendes Rechtsbegehren
Exequatur eines LugÜ-Urteils im Arrestverfahren ohne entsprechendes Rechtsbegehren
Exequatur eines LugÜ-Urteils im Arrestverfahren ohne entsprechendes Rechtsbegehren
Originalsprache Französisch
I. Ausgangslage
Mit Arrestgesuch vom 12. November 2021 verlangte die Beschwerdegegnerin beim Tribunal de première instance de Genève die Verarrestierung diverser Forderungen des Beschwerdeführers gegen dessen Arbeitgeberin. Zur Arrestforderung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass diese auf dem (erstinstanzlichen) Urteil des Tribunal de Grande Instance de Colmar vom 4. Oktober 2012 beruhe, das durch das (drittinstanzliche) Urteil des Cour de cassation vom 18. Januar 2017 bestätigt worden sei. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Arrestforderung mit Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vom 8. Juli 2021 als endgültig und in ihrem Ursprungsstaat Frankreich für vollstreckbar erklärt worden sei. Nebst den als beglaubigte Kopie oder im Original eingereichten Urteilen aller drei französischen Instanzen legte die Beschwerdegegnerin auch die nach dem Muster in Anhang V des LugÜ erstellte Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ ins Recht. Ein Rechtsbegehren auf Vollstreckbarerklärung der französischen Urteile stellte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht.
Mit Beschluss vom 18. November 2021 erklärte das Tribunal de première instance de Genève die französischen Urteile für vollstreckbar. Es erwog, dass der Arrestbeschlag erst nach der Vollstreckbarerklärung der französischen Urteile angeordnet werden könne, auch wenn diesbezüglich kein formeller Antrag gestellt worden ist. Die hiergegen beim Cour de justice du canton de Genève vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 19. April 2022 abgewiesen. Der Beschwerdeführer zog diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2023 ab.
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