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Exequaturverfahren nach Lugano-Übereinkommen

Anerkennungsverweigerung wegen fehlender Übersetzung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks – EuGH-Entscheid erschwert LugÜ-Vollstreckung

Kommentierung
Internationale Bezüge
Bei Vollstreckung eines schweizerischen Leistungsurteils in Deutschland soll der schweizerische Zahlungsbefehl nur dann verfahrenseinleitendes Schriftstück i.S.v. Art. 34 Ziff. 2 LugÜ 2007 sein, wenn in der Klageschrift für die spätere Leistungsklage in der Schweiz die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragt wurde.
Dominik Baeriswyl
iusNet SchKG 28.09.2023

Exequatur eines LugÜ-Urteils im Arrestverfahren ohne entsprechendes Rechtsbegehren

Kommentierung
Arrest

BGer 5A_428/2022 vom 18.01.2023 (zur Publikation vorgesehen)

Im Entscheid BGer 5A_428/2022 vom 18.1.2023 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass in einem Arrestverfahren nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG das Gericht auch ohne einen separaten Antrag auf Vollstreckbarerklärung über das Exequatur für ein Lugano-Urteil entscheiden darf.
Ilija Penon
iusNet SchKG 25.05.2023

Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft gestützt auf ein für vollstreckbar zu erklärendes «Lugano»-Urteil

Kommentierung
Arrest
Das Bundesgericht hat sich in zwei zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheiden mit der Frage befasst, ob ein Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft möglich ist. Der Beschwerdeführer hatte sich in den Verfahren einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen (gestützt auf ein «Lugano»-Urteil) und einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Im ersten Verfahren (5A_103/2022) hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem Arrestgesuch einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines «Lugano»-Urteils gestellt. Im zweiten Verfahren (5A_127/2022) machte er einen «Ausländerarrest» geltend, weil das «Lugano»-Urteil noch nicht vollstreckbar sei. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass Art. 49 SchKG der ungeteilten Erbschaft auch die Arrestfähigkeit im Zusammenhang mit einem Arrest einräume.
Dominik Milani
iusNet SchKG 31.01.2023

Definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein bereits rechtskräftig als vollstreckbar erklärtes deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung"

Kommentierung
Rechtsöffnung
Ein deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" stellt eine öffentliche Urkunde dar, welche gestützt auf das Lugano-Übereinkommen vollstreckt werden kann. Die Vollstreckbarerklärung kann nach Wahl des Gläubigers direkt oder vorfrageweise im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens verlangt werden. Das Bundesgericht bestätigte die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts am Wohnsitz des Schuldners und am Arrestort. Die geltend gemachten Anerkennungshindernisse gegen den Rechtsöffnungstitel wies das Bundesgericht mit Hinweis auf das rechtskräftige Urteil im bereits vorgängig durchgeführten Exequaturverfahren infolge Verspätung ab.
Annette Dolge
iusNet SchKG 31.03.2022