Das Bundesgericht hat sich in zwei zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheiden mit der Frage befasst, ob ein Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft möglich ist. Der Beschwerdeführer hatte sich in den Verfahren einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen (gestützt auf ein «Lugano»-Urteil) und einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Im ersten Verfahren (5A_103/2022) hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem Arrestgesuch einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines «Lugano»-Urteils gestellt. Im zweiten Verfahren (5A_127/2022) machte er einen «Ausländerarrest» geltend, weil das «Lugano»-Urteil noch nicht vollstreckbar sei. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass Art. 49 SchKG der ungeteilten Erbschaft auch die Arrestfähigkeit im Zusammenhang mit einem Arrest einräume.