Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung eines schweizerischen Leistungsurteils in Deutschland, wenn nur der Zahlungsbefehl, nicht aber die spätere schweizerische Klageschrift ordnungsgemäss zugestellt wurden.
Im Entscheid BGer 5A_428/2022 vom 18.1.2023 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob in einem Arrestverfahren das Gericht auch ohne einen separaten Antrag auf Vollstreckbarerklärung über das Exequatur für ein Lugano-Urteil entscheiden darf.
(5A_103/2022 v. 31. Oktober 2022 und 5A_127/2022 v. 31. Oktober 2022)
Das Bundesgericht hat sich in zwei zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheiden mit der Frage befasst, ob ein Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft möglich ist. Der Beschwerdeführer hatte sich in den Verfahren einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen (gestützt auf ein «Lugano»-Urteil) und einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Vollstreckbarkeit eines deutschen "Schuldanerkenntnisses mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" nach dem Lugano-Übereinkommen und seiner Behandlung im Rechtsöffnungsverfahren.