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Anerkennungsverweigerung wegen fehlender Übersetzung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks – EuGH-Entscheid erschwert LugÜ-Vollstreckung

Anerkennungsverweigerung wegen fehlender Übersetzung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks – EuGH-Entscheid erschwert LugÜ-Vollstreckung

Kommentierung
Internationale Bezüge

Anerkennungsverweigerung wegen fehlender Übersetzung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks – EuGH-Entscheid erschwert LugÜ-Vollstreckung

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

VB leitete am 19. Januar 2013 in Genf eine Betreibung gegen den in Deutschland wohnhaften PT über einen Betrag von CHF 4'120.70 für eine Forderung aus Mietvertrag ein.

Das Betreibungsamt stellte am 19. Januar 2013 den Zahlungsbefehl aus, welchen es PT an seinem Wohnsitz in Deutschland zustellte; die Erwägungen enthalten keine Angaben zu Betreibungsort und Zustellmodalitäten. PT erhob Rechtsvorschlag. VB leitete hierauf Forderungsklage vor dem zuständigen Genfer Gericht ein, ohne einen Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags zu stellen. Das Gericht versuchte in der Folge, PT die französische Klageschrift an seinem Wohnsitz in Deutschland zuzustellen. Der Sendung lag keine Übersetzung bei. PT verweigerte daher deren Annahme; die Zustellung scheiterte.

Am 30. Januar 2014 hiess das Genfer Gericht die Forderungsklage VBs im Betrag von CHF 4'120.70 (zzgl. Zinsen und Kosten) gut. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. VB beantragte hierauf vor dem Landgericht in Deutschland die Vollstreckung nach Art. 38 Abs. 1 und Art. 53 LugÜ. VB legte seinem Antrag auf Vollstreckung eine übersetzte und beglaubigte Kopie des Urteils sowie die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ bei. Das Landgericht hiess den Antrag VBs auf Vollstreckbarerklärung gut, wogegen PT Beschwerde beim Oberlandesgericht in Deutschland einreichte. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde PTs ab. Es begründete seinen Entscheid damit, der Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2013 stelle das verfahrenseinleitende Schriftstück i.S.v. Art. 34 Nr. 2 LugÜ dar; der Zahlungsbefehl sei von PT widerspruchslos angenommen worden.

iusNet SchKG 28.09.2023

 

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