Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft gestützt auf ein für vollstreckbar zu erklärendes «Lugano»-Urteil
Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft gestützt auf ein für vollstreckbar zu erklärendes «Lugano»-Urteil
Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft gestützt auf ein für vollstreckbar zu erklärendes «Lugano»-Urteil
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer (A) reichte zeitlich verzögert zwei Arrestgesuche gegen die Erbschaft von B. sel. als Beschwerdegegnerin ein. Mit dem ersten Gesuch stellte A. einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines sog. «Lugano»-Urteils i.S.v. Art. 39 Abs. 2 LugÜ verbunden mit einem Arrestgesuch nach Massgabe von Art. 47 Abs. 2 LugÜ gestützt auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 LugÜ (5A_103/2022).
In seinem zweiten Gesuch, das einen Monat später eingereicht wurde und Gegenstand des Verfahrens 5A_127/2022 bildete, stützte sich A. allein auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG («Ausländerarrest»). Dies mit der Begründung, dass das «Lugano»-Urteil, auf welches er sich im ersten Arrestgesuch berief, noch nicht vollstreckbar sei.
Das erste Gesuch (5A_103/2022) wurde vom Bezirksgericht Zürich abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Obergerichts Zürich ebenfalls abgewiesen.
Auf das zweite Arrestgesuch (5A_127/2022) trat das Bezirksgericht Zürich nicht ein und die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Obergericht Zürich abgewiesen.
Gegen beide Entscheide des Obergerichts Zürich erhob A. Beschwerde in Zivilsachen, wobei das Bundesgericht die Akten, indes keine Stellungnahmen einholte (Sachverhalt Lit. C. in den Verfahren 5A_103/2022 und 5A_127/2022).
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