Das Bundesgericht hat entschieden, dass gemäss Art. 295b Abs. 1 SchKG abschliessend einzig der Sachwalter antragsberechtigte Person für die Verlängerung der definitiven Nachlassstundung ist, nicht hingegen der Schuldner. Somit muss das Nachlassgericht bei Fehlen eines solchen Antrags die weiteren Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht prüfen, was eine im Gesetz angelegte Ausnahme der Offizialmaxime im Nachlassverfahren darstellt.
In seinem Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, ob die Gültigkeitsfrist des Zahlungsbefehls durch eine verspätet erhobene Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG verlängert wird, welche im Nachgang in eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (ohne angeordnete Einstellung der Betreibung) umgewandelt wurde. Es gelangte dabei zum Schluss, dass der Zeitraum der verspätet erhobenen Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG bis zum Nichteintretens- und Umwandlungsentscheid des Gerichts bei der Verlängerung der Gültigkeit des Zahlungsbefehls nach Art. 88 Abs. 2 SchKG zu berücksichtigen ist.