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SchKG und Insolvenzrecht; a-130-25

SchKG-Tagung 2023

Veranstaltungen
Konkurs- & Nachlassverfahren
Mittwoch, 13. September 2023 - 8:45 bis 16:15
Die Tagung befasst sich mit Themen quer durch das gesamte SchKG, nämlich mit praktischen Erfahrungen bei der Pfändung und dem Umgang mit Daten im Konkurs, Gesetzesänderungen und Entwicklungen im SchKG, Aktuelles aus der Rechtsöffnungspraxis, ausgewählten Fragen zu den Fristen im SchKG sowie den Schnittstellen zwischen dem Strafrecht und dem SchKG. Leitung: Prof. Dr. iur. Franco Lorandi, LL.M.

Beweismass betreffend Rechtsvorschlag am Beispiel der Erhebung per E-Mail

Kommentierung
Einleitungsverfahren und Verfahrensfragen
Im vorliegenden Bundesgerichtsentscheid hat das Gericht die Frage behandelt, ob ein per E-Mail erhobener Rechtsvorschlag als wirksam und ab wann als erhoben gilt. Grundsätzlich ist ein per E-Mail erhobener Rechtsvorschlag gültig gemäss Bundesgericht. Es wird aber vorausgesetzt, dass der Betriebene nachweist, dass der per E-Mail erhobene Rechtsvorschlag rechtzeitig beim Betreibungsamt eingegangen ist. Für diesen Nachweis gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung.
Raphael Zemp
iusNet SchKG 27.07.2023

Keine Aufhebung des Anerkennungsentscheids eines ausländischen Konkursdekrets auf dem Wege der Wiedererwägung

Kommentierung
Konkurs- & Nachlassverfahren
Internationale Bezüge
Das Bundesgericht gelangte im Entscheid 5A_925/2021 vom 2. März 2023 zum Ergebnis, dass ein Anerkennungsentscheid nach Art. 167 ff. IPRG nicht gestützt auf oder analog nach Art. 256 Abs. 2 ZPO nachträglich aufgehoben werden kann.
Annette Dolge
iusNet SchKG 27.07.2023

Ein Urteil, das einen Bruttolohn zuspricht, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel

Kommentierung
Rechtsöffnung

5A_816/2022 vom 29.03.2023 (zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht billigt einem Urteil, das eine Lohnforderung brutto zuspricht, die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens kann der Schuldner jedoch die von ihm zu tragenden Lohnabzüge geltend machen, wobei es genügt, ihren Umfang mit Urkunden nachzuweisen. Belege über die tatsächliche Zahlung sind nicht notwendig.
Florian Bommer
iusNet SchKG 27.07.2023

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