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SchKG und Insolvenzrecht; a-130-25

Arrest über Vermögenswerte eines im Ausland wohnhaften Schuldners

Kommentierung
Arrest
Das Bundesgericht entschied im Rahmen einer Sicherstellung über das kantonal-letztinstanzliche Urteil, welches die Arresteinsprache abgewiesen und die nach Art. 273 SchKG erfolgte Sicherheitsleistung widerrufen. Das Bundesgericht entschied, dass es dem Arrestgläubiger obliege, den genügenden Bezug zur Schweiz glaubhaft zu machen, was dieser im konkreten Fall nicht konnte.
Florian Bommer
iusNet SchKG 24.11.2022

Vorentwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zum Thema der Digitalisierung

Fachbeitrag
Revision

Die wichtigsten Punkte der vorgeschlagenen Änderung des SchKG kurz dargestellt

Am 22. Juni 2022 hat der Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in die Vernehmlassung geschickt. Die vorgesehenen Änderungen sollen dazu beitragen, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung im Betreibungswesen besser genutzt werden können. Namentlich sollen die Betreibungsämter vor der Erstellung der Betreibungsauskunft neu den Meldeort des Schuldners abklären, indem sie auf die Daten der Einwohnerregister zugreifen. Weiter soll die Verwendung elektronischer Verlustscheine gefördert und die Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständen über Online-Plattformen geregelt werden. Die Vernehmlassung dauerte bis am 17. Oktober 2022.
iusNet SchKG 24.11.2022

Weitreichender Schuldnerschutz bestätigt: Hohe Anforderungen an Pfändbarkeit von Altersguthaben nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG.

Kommentierung
Pfändung & Pfandverwertung
Arrest
Konkurs- & Nachlassverfahren
Das Bundesgericht entschied im Rahmen eines Arrests über eine Austrittsleistung i.S.v. Art. 2-4 FZG, dass diese i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. 275 SchKG unpfändbar sei. Für die Fälligkeit i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG genüge nicht, dass Versicherte die Auszahlung der Altersleistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV verlangen dürfen. Für die Fälligkeit sei vielmehr Voraussetzung, dass sie das Auszahlungsverlangen tatsächlich erklären.
Dominik Baeriswyl
iusNet SchKG 29.09.2022

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