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Pfandverwertung einer gemeinsam geführten Landwirtschaft bewirkt keine Ausdehnung der Verfahrensrechte auf den Ehegatten i.S.v. Art. 153 Abs. 2 Bst. B SchKG – BGer, 5A_650/2022 vom 13. Oktober 2022

Pfandverwertung einer gemeinsam geführten Landwirtschaft bewirkt keine Ausdehnung der Verfahrensrechte auf den Ehegatten i.S.v. Art. 153 Abs. 2 Bst. B SchKG – BGer, 5A_650/2022 vom 13. Oktober 2022

Kommentierung
Pfändung & Pfandverwertung

Pfandverwertung einer gemeinsam geführten Landwirtschaft bewirkt keine Ausdehnung der Verfahrensrechte auf den Ehegatten i.S.v. Art. 153 Abs. 2 Bst. B SchKG – BGer, 5A_650/2022 vom 13. Oktober 2022

Pfandverwertung einer gemeinsam geführten Landwirtschaft bewirkt keine Ausdehnung der Verfahrensrechte auf den Ehegatten i.S.v. Art. 153 Abs. 2 Bst. B SchKG – BGer, 5A_650/2022 vom 13. Oktober 2022

 

Originalsprache Französisch

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Die Bank C. SA (Beschwerdegegnerin) reichte im November 2019 beim Betreibungsamt Delémont (Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung der Liegenschaft W. gegen den Schuldner und Alleineigentümer B.A. (Schuldner) ein. Nachdem die C. SA am 3. November 2020 die Pfandverwertung beantragt hatte, ersuchte die Ehefrau des Schuldners (Beschwerdeführerin) das Betreibungsamt am 1. Oktober 2021 um Zustellung eines Exemplars des Zahlungsbefehls.

Die Ehefrau machte dabei sinngemäss geltend, mit der Liegenschaft W. sei ein landwirtschaftliches Unternehmen von der Zwangsverwertung betroffen, welches sie gemeinsam mit dem Schuldner bewirtschafte. Ein Landwirtschaftsunternehmen sei nach Art. 40 Abs. 1 BGBB nur mit Zustimmung des Ehegatten veräusserbar, analog zur Familienwohnung i.S.v. Art. 169 ZGB. Diese Analogie müsse auch im Falle der Zwangsverwertung i.S.v. Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG zur Anwendung gelangen; insofern enthalte Art. 153 Abs. 2 Bst. b eine echte Lücke. Folglich komme dem Ehegatten im Falle der Verwertung eines gemeinsamen Landwirtschaftsbetriebs ebenfalls die Stellung eines Mitbetriebenen zu.

iusNet SchKG 30.03.2023

 

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