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KENNENLERN-AUSGABE

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Das neue mehrstufige Informationssystem iusNet Schuldbetreibung und Konkurs liefert Ihnen mit dem regelmässigen Newsletter sechs Mal im Jahr einen kompakten Überblick über die wichtigsten Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung zu Themengebieten wie Pfändung und Pfandverwertung, Arrest, Konkurs- und Nachlassverfahren u.v.m.

Die Inhalte gliedern sich in folgende Rubriken:

  • Rechtsprechung: Die iusNet-Redaktion wählt zentrale Entscheide aus und fasst diese für Sie zusammen.
  • Gesetzgebung: Die Redaktion liefert Ihnen fundierte Informationen zu aktuellen Entwicklungen der Gesetzgebung.
  • Kommentierung: Das iusNet-Autorenteam analysiert und kommentiert die zusammengefassten Urteile und Entwicklungen der Rechtsetzung und Gesetzgebung.
  • Fachbeiträge: Spezialisierte iusNet-Autoren greifen aktuelle Themen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht auf und setzen sich mit den Entwicklungen und Herausforderungen für die Rechtspraxis in kompakter Form auseinander.

Die Online-Plattform iusNet Schuldbetreibung und Konkurs enthält nebst sämtlichen Inhalten aus dem Newsletter weitere Entscheide, Informationen zu Gesetzgebung, Kommentierungen sowie Fachbeiträge. Eine hilfreiche Suchfunktion führt Sie treffsicher zu den gewünschten Ergebnissen.

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Beiträgen aus dem ersten Newsletter. Nutzen auch Sie das mehrstufige Informationssystem von iusNet und sparen Sie wertvolle Arbeitszeit!

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Rechtsprechung

 

Anfechtung

Anfechtung

5A_701/2020

Bundesgericht

Bundesgericht
Auswirkungen der Tilgung einer in Betreibung gesetzten Forderung
5A_701/2020 vom 23.7.2021
Das Bundesgericht setzte sich damit auseinander, ob eine Betreibung aufgrund von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gelöscht werden kann. Aufgrund der Begleichung der in Betreibung gesetzten Forderung durch den Beschwerdeführer sei die Nichtbekanntgabe auf dieser Grundlage in casu nicht mehr möglich. Die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung werde des Weiteren als deren Anerkennung verstanden, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheine und sich das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrige.

 

Rechtsöffnung

Rechtsöffnung

5A_103/2021

Bundesgericht

Bundesgericht
Ein nichtiger Zahlungsbefehl kann zu einer rechtsgültigen Betreibung führen
5A_103/2021 vom 18.10.2021
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, inwiefern ein Zahlungsbefehl, der während der Dauer des vom Bundesrat angeordneten allgemeinen Rechtsstillstandes erlassen worden ist, nichtig ist. Das Bundesgericht ging von Nichtigkeit aus. Was die Folgen angeht, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass sich der Rechtsstillstand bei Zustellung des Zahlungsbefehls auf die weiteren Verfahrensakte nicht auswirke.

 

Anfechtung

Anfechtung

5A_57/2021

Bundesgericht

Bundesgericht
Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger
5A_57/2021 vom 15.11.2021
Das Bundesgericht musste die Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls aufgrund von angeblicher Urteilsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt beurteilen sowie die Frage, wen die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit trifft. Da die Beschwerdeführerin Rechte aus der Urteilsunfähigkeit ableitet, hat sie diese zu beweisen – etwas Gegenteiliges könne nicht aus Art. 72 SchKG abgeleitet werden.

 

Gesetzgebung

 

Revision

Revision
Bund
Inkrafttreten der Revision der GebV SchKG
Die wichtigsten Punkte der Revision
Per 1. Januar 2022 trat die revidierte GebV SchKG in Kraft. Mit der Revision wurden mehrere Anpassungen vorgenommen, welche den Bedürfnissen nach zeitgemässen Gebühren für die Tätigkeiten der Zwangsvollstreckungsorgane im Betreibungs- und Konkursverfahren Rechnung tragen sollen. Dabei wurde namentlich die Notwendigkeit erkannt, sowohl Änderungen der Gebühren im Zusammenhang mit dem elektronischen Behördenverkehr als auch Änderungen der Entscheidgebühren in betreibungsrechtlichen Summarsachen vorzunehmen.

 

Kommentierung

 

Revision

Revision
Bund
Inkrafttreten der Revision der GebV SchKG
Die wichtigsten Punkte der Revision
Per 1. Januar 2022 trat die revidierte GebV SchKG in Kraft. Mit der Revision wurden mehrere Anpassungen vorgenommen, welche den Bedürfnissen nach zeitgemässen Gebühren für die Tätigkeiten der Zwangsvollstreckungsorgane im Betreibungs- und Konkursverfahren Rechnung tragen sollen. Dabei wurde namentlich die Notwendigkeit erkannt, sowohl Änderungen der Gebühren im Zusammenhang mit dem elektronischen Behördenverkehr als auch Änderungen der Entscheidgebühren in betreibungsrechtlichen Summarsachen vorzunehmen.

 

Arrest

Arrest

Internationale Bezüge

Internationale Bezüge
Bund
Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis
5A_53/2020 vom 13.07.2021
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis in Bezug auf Dritteigentum einer in Zypern domizilierten Gesellschaft, welches gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss DBG und StHG verarrestiert wurde. Dabei hielt es erstens fest, dass es sich bei der Widerspruchsklage um eine zwangsvollstreckungsrechtliche Klage i.S.v. Art. 22 Ziff. 5 LugÜ handelt und sich der Gerichtsstand nach Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG richtet. Zweitens erwog das Bundesgericht aber auch, dass die Widerspruchsklage, für den Fall, dass mit ihr eine Sicherstellungsverfügung zwangsvollstreckt werden soll, als Steuersache i.S.v. Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren ist.

 

Rechtsöffnung

Rechtsöffnung
Bund
Der Rückzug einer negativen Feststellungsklage stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.
5A_383/2020 vom 22.10.2021
Das Bundesgericht befasste sich einerseits mit der Auswirkung einer hängigen Anerkennungsklage auf ein parallel eingeleitetes Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Andererseits entschied es die Frage, ob der Rückzug einer negativen Feststellungsklage des Betriebenen für den Betreibungsgläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Aufgrund des unterschiedlichen Prozessthemas sowie der Natur des Anerkennungsprozesses im Vergleich zum Rechtsöffnungsverfahren wies das Bundesgericht den Einwand der Rechtshängigkeit zurück. Dem Klagerückzug sprach es die Eignung als definitiver Rechtsöffnungstitel ab.