iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Schuldbetreibung und Konkurs > Modulspezifische Rechtsgebiete > Arrest

Arrest

Arrest

Staatenarrest gestützt auf einen ICSID-Schiedsspruch, explizites Exequaturbegehren notwendig? Braucht es einen Binnenbezug?

Kommentierung
Arrest
Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 5A_406/2022 vom 17. März 2023 im Wesentlichen mit der Frage, unter welchen Bedingungen ein Arrest gestützt auf einen ICSID-Schiedsspruch gegen einen (ausländischen) Staat erwirkt werden kann. Die zwei zentralen Erwägungen behandelten die Fragen, ob (i) dazu ein gesonderter Exequaturantrag gestellt werden muss und (ii) ob ein Binnenbezug auch für ICSID-Schiedssprüche gefordert ist.
Marc Wohlgemuth
iusNet SchKG 27.07.2023

Exequatur eines LugÜ-Urteils im Arrestverfahren ohne entsprechendes Rechtsbegehren

Kommentierung
Arrest

BGer 5A_428/2022 vom 18.01.2023 (zur Publikation vorgesehen)

Im Entscheid BGer 5A_428/2022 vom 18.1.2023 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass in einem Arrestverfahren nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG das Gericht auch ohne einen separaten Antrag auf Vollstreckbarerklärung über das Exequatur für ein Lugano-Urteil entscheiden darf.
Ilija Penon
iusNet SchKG 25.05.2023

Anforderungen an die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl

Kommentierung
Arrest

5A_794/2022 vom 09.01.2023 (zur Publikation vorgesehen)

In seinem Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zulässig ist, ein Lead-Betreibungsamt im Arrestbefehl zu bezeichnen und ob die Anordnung im Arrestbefehl einer Überprüfung durch die SchKG-Aufsichtsbehörde zugänglich ist. Es kam dabei unter Verweis auf seine Rechtsprechung in BGE 148 III 138 zum Schluss, dass die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamts im Arrestbefehl korrekt ist und es überdies der kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zusteht, den Arrestbefehl zu überprüfen, zumal der Arrestrichter und auch die Arrestbehörde nicht unter den Kreis der Beaufsichtigten fallen.
Dominik Milani
iusNet SchKG 25.05.2023

Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft gestützt auf ein für vollstreckbar zu erklärendes «Lugano»-Urteil

Kommentierung
Arrest
Das Bundesgericht hat sich in zwei zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheiden mit der Frage befasst, ob ein Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft möglich ist. Der Beschwerdeführer hatte sich in den Verfahren einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen (gestützt auf ein «Lugano»-Urteil) und einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Im ersten Verfahren (5A_103/2022) hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem Arrestgesuch einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines «Lugano»-Urteils gestellt. Im zweiten Verfahren (5A_127/2022) machte er einen «Ausländerarrest» geltend, weil das «Lugano»-Urteil noch nicht vollstreckbar sei. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass Art. 49 SchKG der ungeteilten Erbschaft auch die Arrestfähigkeit im Zusammenhang mit einem Arrest einräume.
Dominik Milani
iusNet SchKG 31.01.2023

Arrest über Vermögenswerte eines im Ausland wohnhaften Schuldners

Kommentierung
Arrest
Das Bundesgericht entschied im Rahmen einer Sicherstellung über das kantonal-letztinstanzliche Urteil, welches die Arresteinsprache abgewiesen und die nach Art. 273 SchKG erfolgte Sicherheitsleistung widerrufen. Das Bundesgericht entschied, dass es dem Arrestgläubiger obliege, den genügenden Bezug zur Schweiz glaubhaft zu machen, was dieser im konkreten Fall nicht konnte.
Florian Bommer
iusNet SchKG 24.11.2022

Weitreichender Schuldnerschutz bestätigt: Hohe Anforderungen an Pfändbarkeit von Altersguthaben nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG.

Kommentierung
Pfändung & Pfandverwertung
Arrest
Konkurs- & Nachlassverfahren
Das Bundesgericht entschied im Rahmen eines Arrests über eine Austrittsleistung i.S.v. Art. 2-4 FZG, dass diese i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. 275 SchKG unpfändbar sei. Für die Fälligkeit i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG genüge nicht, dass Versicherte die Auszahlung der Altersleistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV verlangen dürfen. Für die Fälligkeit sei vielmehr Voraussetzung, dass sie das Auszahlungsverlangen tatsächlich erklären.
Dominik Baeriswyl
iusNet SchKG 29.09.2022

Seiten