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Arrest

Arrest

Arrest über Vermögenswerte eines im Ausland wohnhaften Schuldners

Rechtsprechung
Arrest
Das Bundesgericht entschied im Rahmen einer Sicherstellung über das kantonal-letztinstanzliche Urteil, welches die Arresteinsprache abgewiesen und die nach Art. 273 SchKG erfolgte Sicherheitsleistung widerrufen hatte. Das Bundesgericht entschied, dass es dem Arrestgläubiger obliege, den genügenden Bezug zur Schweiz glaubhaft zu machen, was dieser im konkreten Fall nicht konnte.
iusNet SchKG 29.09.2022

Rollenverteilung im Widerspruchsverfahren

Rechtsprechung
Arrest

5A_487/20221 vom 31.01.2022

Das Bundesgericht hatte im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gem. Art. 106 ff. SchKG die Rüge des Beschwerdeführers zu beurteilen, wonach sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren auf den Arresteinspracheentscheid gem. Art. 278 SchKG gestützt habe. Die Rüge der Verletzung von Art. 106 ff. SchKG wurde gutgeheissen.
iusNet SchKG 30.05.2022

Wirkung einer vorgehenden vorgemerkten Verfügungsbeschränkung im Widerspruchsverfahren

Kommentierung
Arrest
Das Bundesgericht hatte die Frage geklärt, ob eine im Grundbuch vorgehende vorgemerkte Veräusserungsbeschränkung die Verwertung des Grundstücks im Falle der nachträglichen Verarrestierung zu verhindern vermag. Das Bundesgericht bejahte die Frage und hielt fest, es sei allein die Tatsache entscheidend, dass nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die Vormerkung es ermögliche, den Anspruch auf Anerkennung des Eigentumsrechts zu sichern und dieses Recht gegenüber der Arrestgläubigerin durchzusetzen, nachdem das Eigentumsrecht anerkannt worden ist.
Marc Wohlgemuth
iusNet SchKG 30.05.2022

Zur Anwendbarkeit des LugÜ und des IPRG auf die Anerkennung von Entscheidungen, die vor dem Brexit ergangen sind

Rechtsprechung
Arrest
Internationale Bezüge
Im vorliegenden Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die Anerkennung von Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich ergangen sind, in der Schweiz weiterhin dem LugÜ unterliege oder nach den Regeln des IPRG beurteilt werden müsse. Das Bundesgericht ging von der Anwendbarkeit des LugÜ aus und stützte dies auf das Abkommen vom 24. Januar 2020 über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Art. 129 Abs. 1), das nach dem Brexit unter anderem eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 vorsieht, während derer das Vereinigte Königreich wie ein durch das LugÜ gebundener Staat behandelt werde.
iusNet SchKG 31.03.2022

Zulässigkeit des Arrestvollzugs durch ein Lead-Betreibungsamt

Kommentierung
Arrest
In seinem Urteil hat das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit des rechtshilfeweisen, schweizweiten Arrestvollzugs einer gestützt auf das StHG und kantonalem Recht erlassenen Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl durch ein sog. Lead-Betreibungsamt entschieden. Dabei gelangt es zum Schluss, dass die Umsetzung des gesetzgeberischen Ziels eines einheitlichen Vollstreckungsraumes unter sinngemässer Anwendung von Art. 89 SchKG einen koordinierten Arrestvollzug durch ein im Arrestbefehl bestimmtes Lead-Betreibungsamt einschliesse.
Dominik Milani
iusNet SchKG 31.03.2022

Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis

Kommentierung
Arrest
Internationale Bezüge
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis in Bezug auf Dritteigentum einer in Zypern domizilierten Gesellschaft, welches gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss DBG und StHG verarrestiert wurde. Dabei hielt es erstens fest, dass es sich bei der Widerspruchsklage um eine zwangsvollstreckungsrechtliche Klage i.S.v. Art. 22 Ziff. 5 LugÜ handelt und sich der Gerichtsstand nach Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG richtet. Zweitens erwog das Bundesgericht aber auch, dass die Widerspruchsklage, für den Fall, dass mit ihr eine Sicherstellungsverfügung zwangsvollstreckt werden soll, als Steuersache i.S.v. Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren ist.
Dominik Milani
iusNet SchKG 27.01.2022

Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis

Rechtsprechung
Arrest
Internationale Bezüge
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis in Bezug auf Dritteigentum einer in Zypern domizilierten Gesellschaft, welches gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss DBG und StHG verarrestiert wurde. Dabei hielt es erstens fest, dass es sich bei der Widerspruchsklage um eine zwangsvollstreckungsrechtliche Klage i.S.v. Art. 22 Ziff. 5 LugÜ handelt und sich der Gerichtsstand nach Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG richtet. Zweitens erwog das Bundesgericht aber auch, dass die Widerspruchsklage, für den Fall, dass mit ihr eine Sicherstellungsverfügung zwangsvollstreckt werden soll, als Steuersache i.S.v. Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren ist.
iusNet SchKG 27.01.2022

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