Im vorliegenden Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die Anerkennung von Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2021 (Brexit) im Vereinigten Königreich ergangen sind, in der Schweiz weiterhin dem LugÜ unterliege oder nach den Regeln des IPRG beurteilt werden müsse.
Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde gegen ein am 19. März 2020 versandtes Lastenverzeichnis zu befassen und der Frage, ob dieses nichtig (subsidiär ungültig ex tunc) sei, da es während des bundesrätlich verordneten Betreibungsstillstands aufgrund der Corona-Pandemie bekanntgegeben worden war.
Es stellte sich im Rahmen eines Grundstückkaufs die Frage, ob die Fälligkeit der Forderung, wie sie Art. 82 Abs. 1 SchKG verlangt, gegeben war. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das Angebot des betreibenden Gläubigers, zu erfüllen, in dieser Hinsicht ausreicht.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die definitive Rechtsöffnung aufgrund der unbeglaubigten Kopie eines ausländischen Urteils erteilt werden kann.
In seinem Urteil hat das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit des rechtshilfeweisen, schweizweiten Arrestvollzugs einer gestützt auf das StHG und kantonalem Recht erlassenen Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl durch ein sog. Lead-Betreibungsamt entschieden.