Unter dem aSchKG galt die mathematische Gewissheit, wonach eine Monats- oder Jahresfrist wirklich nur einen Monat bzw. ein Jahr dauert. Seit dem Inkrafttreten der ZPO vertraute das SchKG die Fristberechnung der ZPO an, und diese Gewissheit wurde plötzlich erschüttert. Kühne Jurist:innen (und sogar das Bundesgericht: BGer 5A_967/2015, E. 3) kamen bei der Auslegung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO zum Schluss, dass zu dem Monat oder Jahr noch ein Tag hinzuzurechnen ist. Die Rechtslage war umstritten. Fast 14 Jahre später hat sich das Bundesgericht mit diesen Zweifeln befassen können. Es hat Art. 142 Abs. 1 u. 2 ZPO grundlegend ausgelegt, seinen alten Entscheid umgestossen und damit auch für das SchKG Klarheit in die Fristenkalender gebracht.