Definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein bereits rechtskräftig als vollstreckbar erklärtes deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung"
Das Bundesgericht befasste sich mit der Vollstreckbarkeit eines deutschen "Schuldanerkenntnisses mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" nach dem Lugano-Übereinkommen und seiner Behandlung im Rechtsöffnungsverfahren.
Zur Eignung einer ausserhalb des Streitgegenstands getroffenen gerichtlichen Vereinbarung als definitiver Rechtsöffnungstitel
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine ausserhalb des Streitgegenstands des Eheschutzverfahrens liegende Vereinbarung betreffend Volljährigenunterhalt, die Eingang in das Eheschutzurteil gefunden hat, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukomme und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden könne.
Auswirkungen der Tilgung einer in Betreibung gesetzten Forderung
Das Bundesgericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob eine Betreibung aufgrund von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG «gelöscht» werden kann, wenn die Forderung inzwischen beglichen worden ist, und welche Folge betreffend Nichtbekanntgabe die Tilgung der Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls hat.
Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger
Das Bundesgericht musste im Wesentlichen die Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls aufgrund von angeblicher Urteilsunfähigkeit des Empfängers im Zeitpunkt der formellen Zustellung beurteilen sowie die Frage, wen die Beweislast dafür trifft.
Auswirkungen der Tilgung einer in Betreibung gesetzten Forderung
Das Bundesgericht setzte sich damit auseinander, ob eine Betreibung aufgrund von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG "gelöscht" werden kann, wenn die Forderung inzwischen beglichen worden ist, und welche Folge betreffend Nichtbekanntgabe die Tilgung der Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls hat.
Eine Betreibung kann trotz eines nichtigen Zahlungsbefehls rechtsgültig sein
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, inwiefern ein Zahlungsbefehl, der während der Dauer des vom Bundesrat angeordneten allgemeinen Rechtsstillstandes erlassen worden ist, nichtig ist und welche Folgen der Verstoss für nachfolgende Betreibungshandlungen oder einen Rechtsöffnungsentscheid hat.
Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger
Das Bundesgericht musste im Wesentlichen die Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls aufgrund von angeblicher Urteilsunfähigkeit des Empfängers im Zeitpunkt der formellen Zustellung beurteilen sowie die Frage, wen die Beweislast dafür trifft.
Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis in Bezug auf Dritteigentum einer in Zypern domizilierten Gesellschaft, welches gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss DBG und StHG verarrestiert wurde.
Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis in Bezug auf Dritteigentum einer in Zypern domizilierten Gesellschaft, welches gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss DBG und StHG verarrestiert wurde.
Der Rückzug einer negativen Feststellungsklage stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.
Das Bundesgericht befasste sich einerseits mit der Auswirkung einer hängigen Anerkennungsklage auf ein parallel eingeleitetes Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Andererseits entschied es die Frage, ob der Rückzug einer negativen Feststellungsklage des Betriebenen für den Betreibungsgläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt.