Das Bundesgericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob eine Betreibung aufgrund von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG «gelöscht» werden kann, wenn die Forderung inzwischen beglichen worden ist, und welche Folge betreffend Nichtbekanntgabe die Tilgung der Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls hat.