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Zivilprozessrecht; a-130-05

Zulässigkeit des Arrestvollzugs durch ein Lead-Betreibungsamt

Kommentierung
Arrest
In seinem Urteil hat das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit des rechtshilfeweisen, schweizweiten Arrestvollzugs einer gestützt auf das StHG und kantonalem Recht erlassenen Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl durch ein sog. Lead-Betreibungsamt entschieden. Dabei gelangt es zum Schluss, dass die Umsetzung des gesetzgeberischen Ziels eines einheitlichen Vollstreckungsraumes unter sinngemässer Anwendung von Art. 89 SchKG einen koordinierten Arrestvollzug durch ein im Arrestbefehl bestimmtes Lead-Betreibungsamt einschliesse.
Dominik Milani
iusNet SchKG 31.03.2022

Keine materiell-rechtliche Beurteilung des Lastenverzeichnisses bei der Anfechtung eines Steigerungszuschlags - Grenzen des "Notankers Nichtigkeit"

Kommentierung
Konkurs- & Nachlassverfahren
Anlass zur Beschwerde gab die öffentliche Versteigerung von Grundstücken im Rahmen einer Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG. Das Bundesgericht befasste sich mit der Zuständigkeit zur Nichtigkeitsfeststellung des Lastenverzeichnisses und den Vorbringen zur angeblichen Nichtigkeit. Es hielt fest, dass der Steigerungszuschlag nicht mit der (materiell-rechtlichen) Begründung angefochten werden kann, die in das Lastenverzeichnis aufgenommene Forderungen seien nichtig. Das Urteil zeigt, dass im Vollstreckungsverfahren auch bei behaupteter (materiell-rechtlicher) Nichtigkeit prozessuale Sorgfalt geboten ist.
Raphael Zemp
iusNet SchKG 31.03.2022

Definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein bereits rechtskräftig als vollstreckbar erklärtes deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung"

Kommentierung
Rechtsöffnung
Ein deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" stellt eine öffentliche Urkunde dar, welche gestützt auf das Lugano-Übereinkommen vollstreckt werden kann. Die Vollstreckbarerklärung kann nach Wahl des Gläubigers direkt oder vorfrageweise im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens verlangt werden. Das Bundesgericht bestätigte die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts am Wohnsitz des Schuldners und am Arrestort. Die geltend gemachten Anerkennungshindernisse gegen den Rechtsöffnungstitel wies das Bundesgericht mit Hinweis auf das rechtskräftige Urteil im bereits vorgängig durchgeführten Exequaturverfahren infolge Verspätung ab.
Annette Dolge
iusNet SchKG 31.03.2022

Zur Eignung einer ausserhalb des Streitgegenstands getroffenen gerichtlichen Vereinbarung als definitiver Rechtsöffnungstitel

Kommentierung
Rechtsöffnung
Das Bundesgericht bestätigte, dass eine ausserhalb des Streitgegenstands des Eheschutzverfahrens liegende Vereinbarung betreffend Volljährigenunterhalt, die Eingang in das Eheschutzurteil gefunden hat, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden kann.
iusNet SchKG 31.03.2022

Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger

Kommentierung
Rechtsöffnung
Das Bundesgericht musste die Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls aufgrund von angeblicher Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der formellen Zustellung beurteilen sowie die Frage, wen die Beweislast dafür trifft. Da die Beschwerdeführerin Rechte aus der Urteilsunfähigkeit ableitet, hat sie diese zu beweisen – etwas Gegenteiliges könne nicht aus Art. 72 SchKG abgeleitet werden.
Florian Bommer
iusNet SchKG 31.03.2022

Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger

Rechtsprechung
Anfechtung
Das Bundesgericht musste die Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls aufgrund von angeblicher Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der formellen Zustellung beurteilen sowie die Frage, wen die Beweislast dafür trifft. Da die Beschwerdeführerin Rechte aus der Urteilsunfähigkeit ableitet, hat sie diese zu beweisen – etwas Gegenteiliges könne nicht aus Art. 72 SchKG abgeleitet werden.
iusNet SchKG 27.01.2022

Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis

Kommentierung
Arrest
Internationale Bezüge
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis in Bezug auf Dritteigentum einer in Zypern domizilierten Gesellschaft, welches gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss DBG und StHG verarrestiert wurde. Dabei hielt es erstens fest, dass es sich bei der Widerspruchsklage um eine zwangsvollstreckungsrechtliche Klage i.S.v. Art. 22 Ziff. 5 LugÜ handelt und sich der Gerichtsstand nach Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG richtet. Zweitens erwog das Bundesgericht aber auch, dass die Widerspruchsklage, für den Fall, dass mit ihr eine Sicherstellungsverfügung zwangsvollstreckt werden soll, als Steuersache i.S.v. Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren ist.
Dominik Milani
iusNet SchKG 27.01.2022

Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis

Rechtsprechung
Arrest
Internationale Bezüge
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis in Bezug auf Dritteigentum einer in Zypern domizilierten Gesellschaft, welches gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss DBG und StHG verarrestiert wurde. Dabei hielt es erstens fest, dass es sich bei der Widerspruchsklage um eine zwangsvollstreckungsrechtliche Klage i.S.v. Art. 22 Ziff. 5 LugÜ handelt und sich der Gerichtsstand nach Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG richtet. Zweitens erwog das Bundesgericht aber auch, dass die Widerspruchsklage, für den Fall, dass mit ihr eine Sicherstellungsverfügung zwangsvollstreckt werden soll, als Steuersache i.S.v. Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren ist.
iusNet SchKG 27.01.2022

Der Rückzug einer negativen Feststellungsklage stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

Kommentierung
Rechtsöffnung
Das Bundesgericht befasste sich einerseits mit der Auswirkung einer hängigen Anerkennungsklage auf ein parallel eingeleitetes Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Andererseits entschied es die Frage, ob der Rückzug einer negativen Feststellungsklage des Betriebenen für den Betreibungsgläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Aufgrund des unterschiedlichen Prozessthemas sowie der Natur des Anerkennungsprozesses im Vergleich zum Rechtsöffnungsverfahren wies das Bundesgericht den Einwand der Rechtshängigkeit zurück. Dem Klagerückzug sprach es die Eignung als definitiver Rechtsöffnungstitel ab.
Florian Eichel
iusNet SchKG 27.01.2022

Inkrafttreten der Revision der GebV SchKG

Kommentierung
Revision

Die wichtigsten Punkte der Revision

Per 1. Januar 2022 trat die revidierte GebV SchKG in Kraft. Mit der Revision wurden mehrere Anpassungen vorgenommen, welche den Bedürfnissen nach zeitgemässen Gebühren für die Tätigkeiten der Zwangsvollstreckungsorgane im Betreibungs- und Konkursverfahren Rechnung tragen sollen. Dabei wurde namentlich die Notwendigkeit erkannt, sowohl Änderungen der Gebühren im Zusammenhang mit dem elektronischen Behördenverkehr als auch Änderungen der Entscheidgebühren in betreibungsrechtlichen Summarsachen vorzunehmen.
Dominik Milani
iusNet SchKG 27.01.2022

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