5A_650/2022 v. 13.10.2022 (zur Publikation vorgesehen)
Das Bundesgericht entschied, dass ein Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung nicht an beide Ehepartner zugestellt werden muss, wenn es um eine Landwirtschaft geht, die im Alleineigentum des Schuldners steht, aber von beiden Ehegatten geführt wird, sich auf der fraglichen Liegenschaft, jedoch keine Familienwohnung befindet. Nur bei der Familienwohnung gilt die Regelung der Zustellung des Zahlungsbefehles an beide Ehegatten.
5A_790/2021 vom 07.12.2022 (zur Publikation vorgesehen)
Das Bundesgericht musste sich mit der bisher noch nicht geklärten Frage auseinandersetzen, wie sich Gerichts- bzw. Betreibungsferien auf die Frist für die Einreichung einer Kollokationsklage im Konkurs (Art. 250 Abs. 2 SchKG) auswirken. Geprüft wurden drei verschiedene Varianten: (1) Beurteilung der Klagefrist nach Art. 56 i.V.m. 63 SchKG; (2) Keine Auswirkungen von Stillstand bzw. Ferien auf den Fristenlauf; (3) Anwendung der Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO auf die Frist zur Einreichung der Kollokationsklage im Konkurs. Nach der Prüfung der Optionen schliesst das Bundesgericht darauf, dass für die Erhebung der Kollokationsklage im Konkurs die Regelung nach Art. 145 Abs. 1 ZPO zu den Gerichtsferien Anwendung findet.
Im Fachbeitrag zur Revision von Art. 145 ZPO und Art. 56 SchKG wird vorerst der Werdegang der Revision aufgezeigt, anschliessend wird der Begriff der Klagen nach dem SchKG umrissen sowie die Revision im Lichte der aktuelle Rechtsprechung des Bundesgericht besprochen und schlussendlich werden die Erkenntnisse daraus gezogen.
(5A_103/2022 v. 31. Oktober 2022 und 5A_127/2022 v. 31. Oktober 2022)
Das Bundesgericht hat sich in zwei zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheiden mit der Frage befasst, ob ein Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft möglich ist. Der Beschwerdeführer hatte sich in den Verfahren einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufen (gestützt auf ein «Lugano»-Urteil) und einmal auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Im ersten Verfahren (5A_103/2022) hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem Arrestgesuch einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines «Lugano»-Urteils gestellt. Im zweiten Verfahren (5A_127/2022) machte er einen «Ausländerarrest» geltend, weil das «Lugano»-Urteil noch nicht vollstreckbar sei. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass Art. 49 SchKG der ungeteilten Erbschaft auch die Arrestfähigkeit im Zusammenhang mit einem Arrest einräume.
Das Bundesgericht hatte im Zusammenhang mit einer Kollokationsklage zu entscheiden, ob eine gegen den Konkursiten gerichtete Forderung, die im Ausland tituliert wurde, wegen Verjährung aus dem Kollokationsplan zu streichen ist. Die Forderung beruhte auf dem Urteil eines englischen Gerichts. Das Bundesgericht entschied, dass das Verjährungsrecht des Urteilsstaats anwendbar sei und dass die Auffassung, wonach die englische Frist durch ein schweizerisches Rechtsöffnungsgesuch unterbrochen werde, nicht willkürlich sei.